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{'item': ['5Ob152/86', '5Ob220/03v', '5Ob175/09k', '5Ob254/09b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083407 Entscheidungsdatum04.11.1986 Geschäftszahl5Ob152/86; 5Ob220/03v; 5Ob175/09k; 5Ob254/09b NormWEG 1975 §16 Abs3; WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litc; WEG 2002 §31 Abs3; WEG 2002 §52 Abs1 Z6 RechtssatzIst in einem Verfahren nach §§ 16 Abs 3, 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten.Ist in einem Verfahren nach Paragraphen 16, Absatz 3, 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-04 5 Ob 152/86 TE OGH 2004-05-11 5 Ob 220/03v Auch; Beisatz: Nunmehr § 52 Abs 1 Z 6 WEG

  1. (T1)Auch; Beisatz: Nunmehr Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG
  2. (T1) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 175/09k Vgl; Beisatz: Wenn bei einem Begehren auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig ist, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, ist diese Streitfrage, wenn sie für die Entscheidung über das Herausgabebegehren von Bedeutung ist, auch wenn sie nicht zum Gegenstand eines eigenen Rechnungslegungsbegehrens gemacht wurde, zuvor zu klären. (T2); Beisatz: Ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss setzt voraus, dass die Abrechnung Feststellungen über die Zahlungspflicht hinsichtlich des Überschusses zulässt. (T3); Beisatz: Hier: § 31 Abs 3 WEG 2002 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG
  3. (T4); Bem: Siehe auch RS
  4. (T5)Vgl; Beisatz: Wenn bei einem Begehren auf Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig ist, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, ist diese Streitfrage, wenn sie für die Entscheidung über das Herausgabebegehren von Bedeutung ist, auch wenn sie nicht zum Gegenstand eines eigenen Rechnungslegungsbegehrens gemacht wurde, zuvor zu klären. (T2); Beisatz: Ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss setzt voraus, dass die Abrechnung Feststellungen über die Zahlungspflicht hinsichtlich des Überschusses zulässt. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG
  5. (T4); Bem: Siehe auch RS
  6. (T5) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.