RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016832 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl14Ob136/86; 1Ob30/91; 2Ob20/92; 1Ob4/93; 1Ob501/96; 8ObA166/98i; 7Ob8/17b; 8Ob27/19g; 2Ob185/25g NormABGB §879 BIIo ABGB §1056 ZPO §595 RechtssatzNur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-04 14 Ob 136/86 Veröff: DRdA 1988/11 S 235 (Mayer-Maly) = JBl 1987,803 TE OGH 1991-07-10 1 Ob 30/91 Vgl auch; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35 TE OGH 1992-12-16 2 Ob 20/92 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 4/93 Auch TE OGH 1996-07-26 1 Ob 501/96 Auch; nur: Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. (T1) Veröff: SZ 69/168Auch; nur: Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen Paragraph 879, ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. (T1) Veröff: SZ 69/168 TE OGH 1998-07-06 8 ObA 166/98i Vgl aber TE OGH 2017-07-05 7 Ob 8/17b Auch TE OGH 2019-03-25 8 Ob 27/19g Auch TE OGH 2026-01-20 2 Ob 185/25g Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (§ 1056 ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2)Beisatz: Die Preisbestimmung durch einen Dritten (Paragraph 1056, ABGB) wird schon mit Zugang an einen der Vertragsteile wirksam und unwiderruflich. Offenbare Schreib- oder Rechenfehler können im Wege der Auslegung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Korrektur- oder Änderungsmöglichkeiten bestehen nur bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien des zu ergänzenden Vertrags. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016832
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.