← Österreich

{'item': ['14Ob174/86 (14Ob175/86)', '9ObA308/89']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.11.1986 Geschäftszahl14Ob174/86 (14Ob175/86); 9ObA308/89 NormBBO 1963 §23; RechtssatzDer Begriff "minderwertige Dienstleistung" in § 23 Abs 2 lit c ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. Eine habituelle Untüchtikeit ist nicht erforderlich, doch wird eine unter dem Durchschnittsmaß bleibende Dienstleistung regelmäßig erst aus einer Mehrzahl einzelner Fehlleistungen zu erschließen sein. Es kann allerdings, wie zu § 1315 ABGB ausgesprochen wurde, je nach der Lage des Falles auch aus einem einmaligen Versagen auf Untüchtigkeit, dh auf einen Dauerzustand geschlossen werden, zB bei grober Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften. Unter diesen Voraussetzungen reicht dann auch ein einmaliger Vorfall zur Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" aus.Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. Eine habituelle Untüchtikeit ist nicht erforderlich, doch wird eine unter dem Durchschnittsmaß bleibende Dienstleistung regelmäßig erst aus einer Mehrzahl einzelner Fehlleistungen zu erschließen sein. Es kann allerdings, wie zu Paragraph 1315, ABGB ausgesprochen wurde, je nach der Lage des Falles auch aus einem einmaligen Versagen auf Untüchtigkeit, dh auf einen Dauerzustand geschlossen werden, zB bei grober Unkenntnis betriebswichtiger Vorschriften. Unter diesen Voraussetzungen reicht dann auch ein einmaliger Vorfall zur Annahme einer "minderwertigen Dienstleistung" aus. EntscheidungstexteTE OGH 1986/11/04 14 Ob 174/86 Veröff: JBl 1987,399 TE OGH 1989/12/20 9 ObA 308/89 nur: Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in § 23 Abs 2 lit c ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. (T1) nur: Der Begriff "minderwertige Dienstleistung" in Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, ist objektiv zu verstehen. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die unter dem Durchschnittsmaß jener Anforderungen liegt, den die nach den hiefür bestehenden besonderen Dienstvorschriften an Bedienstete der ÖBB je nach der Eigenart der von ihnen zu leistenden Dienste gestellt werden dürfen. Hiebei ist besonders an die Dienstleistung der Bediensteten im Verkehrsdienst wegen der überragenden Bedeutung der Wahrung der Verkehrssicherheit ein strenger Maßstab anzulegen. (T1) RechtssatznummerRS0052797

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.