RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044362 Entscheidungsdatum11.11.1986 Geschäftszahl5Ob332/86; 8Ob272/98b (8Ob290/98z); 8Ob193/00s; 8ObA285/01x; 8Ob95/07i; 8Ob81/07f; 8Ob78/09t NormKO §108; KO §109; ZPO §530 A RechtssatzDer Analogieschluß rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des § 530 ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen im Sinne des §§ 108, 109 KO.Der Analogieschluß rechtfertigt die Anwendung der Vorschriften des Paragraph 530, ZPO auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen im Sinne des Paragraphen 108, 109, KO. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-11 5 Ob 332/86 Veröff: SZ 59/196 = EvBl 1987/205 S 758 = JBl 1987,254 TE OGH 1998-11-12 8 Ob 272/98b Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann die ihm gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung nur außerhalb des Verfahrens geltend machen. Er ist nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs auf Grund des allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters mit Wiederaufnahmsklage anzufechten. Auch zur Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß § 60 Abs 2 KO kann der Gemeinschuldner erst nach Aufhebung des Konkurses Wiederaufnahmsklage erheben. (T1)Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann die ihm gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassene Forderung nur außerhalb des Verfahrens geltend machen. Er ist nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs auf Grund des allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters mit Wiederaufnahmsklage anzufechten. Auch zur Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, KO kann der Gemeinschuldner erst nach Aufhebung des Konkurses Wiederaufnahmsklage erheben. (T1) TE OGH 2001-06-11 8 Ob 193/00s Auch; Beisatz: Die gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichtete Wiederaufnahmsklage ist auf das Aufhebungsverfahren beschränkt. (T2) TE OGH 2002-05-27 8 ObA 285/01x Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO) kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen (Paragraph 54, Absatz 4, Satz 1 AO beziehungsweise Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO) kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3) TE OGH 2007-08-30 8 Ob 95/07i Auch TE OGH 2007-08-30 8 Ob 81/07f TE OGH 2010-04-22 8 Ob 78/09t Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4); Veröff: SZ 2010/43Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. Paragraph 234, ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd Paragraph 109, KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4); Veröff: SZ 2010/43
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