Abs2;
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Ist die "österreichische Jurisdiktionsformel" anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Behörden des Erststaates unter Anwendung des österreichischen Rechts geprüft; wird von Österreich nicht die ausschließliche inländische Gerichtsbarkeit beansprucht, ist zu prüfen, ob irgendeine Gerichtsbehörde des anderen Staates, also nicht unbedingt das erkennende Gericht, nach irgendeinem österreichischen Zuständigkeitstatbestand abstrakt zuständig geworden wäre. Es kommt nicht darauf an, ob die Klage bei einer Gerichtsbehörde des anderen Staates nach dessen Recht anhängig gemacht werden konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-12 3 Ob 107/86 JBl 1987,734 TE OGH 2004-12-14 1 Ob 21/04a Auch; Beisatz: Der Ursprungstaat ist aus der Sicht des Anerkennungsstaates entscheidungsbefugt, wenn dies durch eine spiegelbildliche Anwendung des eigenen (internationalen) Zuständigkeitsrechtsder Fall wäre (österreichische Jurisdiktionsformel). (T1); Veröff: SZ 2004/174 TE OGH 2006-10-23 7 Ob 199/06z Auch; Beisatz: Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaates hat durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechtes, also insbesondere des §76 Abs2
zu erfolgen. (T2); Beisatz: Hier: Scheidung durch ein texanisches Gericht. (T3) TE OGH 2006-11-30 3 Ob 229/06g Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Unterhaltssache Minderjähriger. (T4); Veröff: SZ 2006/179 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 18/08t Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf § 76 Abs 2
und § 114a Abs 4
abzustellen. (T5); Veröff: SZ 2008/88Vgl; Beisatz: Bei Anwendung der „österreichischen Jurisdiktionsformel" ist insbesondere auf Paragraph 76, Absatz 2,
und Paragraph 114 a, Absatz 4,
abzustellen. (T5); Veröff: SZ 2008/88 TE OGH 2014-11-27 2 Ob 238/13h Auch; Ähnlich T1; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Verstoß gegen sog verfahrensrechtlichen ordre public. (T6); Veröff: SZ 2014/122 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 142/15f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 21/17w Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG. (T7)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anerkennung einer ukrainischen Ehescheidung. Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG. (T7) TE OGH 2020-06-25 6 Ob 7/20b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 11/22v Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob § 104 Abs 3
(spiegelbildlich) anzuwenden ist. (T8)Beisatz: Hier: Ausdrücklich offen lassend, ob Paragraph 104, Absatz 3,
(spiegelbildlich) anzuwenden ist. (T8) Beisatz: Bei der Prüfung nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. (T9)Beisatz: Bei der Prüfung nach Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG kommt es nicht darauf an, dass nach Rechtskraft der (anzuerkennenden) Entscheidung bei spiegelbildlicher Anwendung österreichischen Verfahrensrechts die internationale Unzuständigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann. (T9) TE OGH 2022-10-24 8 Ob 112/22m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002369
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.