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{'item': '3Ob625/86; 3Ob120/86; 9Ob1583/94; 7Ob603/94; 5Ob142/02x; 6Ob19/03t; 5Ob76/19s; 8Ob80/20b; 5Ob144/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042584 Entscheidungsdatum28.09.2023 Geschäftszahl3Ob625/86; 3Ob120/86; 9Ob1583/94; 7Ob603/94; 5Ob142/02x; 6Ob19/03t; 5Ob76/19s; 8Ob80/20b; 5Ob144/23x NormZPO §500 Abs2 IIC ZPO §500 Abs4 IVZPO §500 Abs4 römisch vier ZPO §501 RechtssatzWenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-12 3 Ob 625/86 Veröff: SZ 59/198 TE OGH 1986-12-17 3 Ob 120/86 Veröff: EvBl 1987/110 S 401 TE OGH 1994-09-28 9 Ob 1583/94 Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1)Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1) TE OGH 1995-11-29 7 Ob 603/94 Vgl; nur T1 TE OGH 2002-10-01 5 Ob 142/02x Auch; nur T1 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 19/03t Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T2) TE OGH 2019-07-31 5 Ob 76/19s Auch; nur T1 TE OGH 2020-11-23 8 Ob 80/20b Vgl; nur T1 TE OGH 2023-09-28 5 Ob 144/23x vgl; nur T1 Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042584

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.