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ABGB §971;
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römisch zwei e Rechtssatz§ 981
ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu tragen hat; dabei handelt es sich zwar um nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insoweit Grenzen gesetzt, als sie vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, so dass eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Mietenrechtes erforderte. Nicht zu den im § 981
den Entlehner treffenden Kosten gehört jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht, weil der Verleiher durch Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor.Paragraph 981,
ordnet an, welche Kosten der Entlehner zu tragen hat; dabei handelt es sich zwar um nachgiebiges Recht, doch sind der Privatautonomie insoweit Grenzen gesetzt, als sie vertragliche Verpflichtung des Entlehners zur Bestreitung von an sich den Verleiher treffenden Aufwendungen bereits Entgelt für die Gebrauchsüberlassung wäre, so dass eine solche Vereinbarung als Umgehungsgeschäft die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Mietenrechtes erforderte. Nicht zu den im Paragraph 981,
den Entlehner treffenden Kosten gehört jener Aufwand, der schon aus der Bereitstellung der Sache, somit auch ohne das konkrete Benützungsverhältnis, entsteht, weil der Verleiher durch Überwälzung solcher Kosten von Verbindlichkeiten entlastet würde, die ihn auch ohne die Gebrauchsüberlassung träfen; in diesem Umfang liegt eine die Annahme eines Mietverhältnisses allenfalls rechtfertigende Gegenleistung vor. EntscheidungstexteTE OGH 1986/11/17 1 Ob 695/86 Veröff: JBl 1987,320 = MietSlg XXXVIII/49 TE OGH 2006/03/30 8 Ob 25/06v Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des § 981
vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1); Veröff: SZ 2006/52 Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob Gebrauchskosten im Sinne des Paragraph 981,
vorliegen oder ein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung erbracht wird, ist ausschließlich darauf abzustellen, ob die übernommenen Kosten ihrer Natur nach aus dem Gebrauch resultieren. Die aus dem WEG (MRG) resultierende Verpflichtung des Wohnungseigentümers (Hauptmieters), die Betriebskosten nach einem festgelegten Schlüssel unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Objektes mitzufinanzieren, ändert nichts am Charakter „echter" Betriebskosten (zum Beispiel Grundkosten Wasser, Liftbetriebskosten, Hausverwaltung/Hausbetreuung) als Gebrauchskosten. Die Übernahme jener Kosten hingegen, die den Liegenschaftseigentümer unabhängig vom Gebrauch treffen (zum Beispiel Grundsteuer; Leistungen für die Rücklage) stellt Entgelt dar. (T1); Veröff: SZ 2006/52 RechtssatznummerRS0019086
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.