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{'item': ['3Ob579/86', '7Ob585/87', '4Ob568/87', '7Ob623/87', '7Nd504/89', '1Ob29/92', '7Ob1516/93', '1Ob579/95', '1Ob2100/96x', '8Ob2307/96i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1986 Geschäftszahl3Ob579/86; 7Ob585/87; 4Ob568/87; 7Ob623/87; 7Nd504/89; 1Ob29/92; 7Ob1516/93; 1Ob579/95; 1Ob2100/96x; 8Ob2307/96i NormJN §28; RechtssatzEs kann nicht gesagt werden, daß jede Regelung eines Gerichtsstandes auch eine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit in sich schließe (Lehre von der sogenannten Doppelfunktionalität der Gerichtsstandnormen). Der erkennende Senat schließt sich daher nicht der kürzlich ausgesprochenen Auffassung des Senates 2 (2 Ob 594/84 = SZ 57/143), sondern der vom Senat 1 (1 Ob 581/82 = SZ 55/95) bzw vom Senat 5 (5 Ob 615/83 = SZ 56/162) vertretenen Indikationentheorie an. EntscheidungstexteTE OGH 1986/11/19 3 Ob 579/86 Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255 TE OGH 1987/05/14 7 Ob 585/87 Auch; Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212 TE OGH 1987/09/15 4 Ob 568/87 Vgl auch; Beisatz: Anwendbarkeit der Indikationentheorie offen gelassen, da die Frage der Gültigkeit eines zwischen den Streitteilen in Österreich geschlossenen Vertrages zu beurteilen und inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt angesehen. (T1) TE OGH 1987/10/29 7 Ob 623/87 Veröff: VersR 1988,1086 TE OGH 1989/04/27 7 Nd 504/89 Auch; Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist zunächst "indiziert", wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; darüber hinaus ist noch zu prüfen, ob die durch diesen Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. (T2) TE OGH 1992/08/25 1 Ob 29/92 Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung folgt der "Indikationentheorie". (T3) TE OGH 1993/03/03 7 Ob 1516/93 Auch TE OGH 1995/06/23 1 Ob 579/95 Auch; Beisatz: Liegt nur ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung des geltend gemachten Anspruches zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 68/118 TE OGH 1996/06/04 1 Ob 2100/96x Auch; Beis wie T4 TE OGH 1996/12/19 8 Ob 2307/96i Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnsitz des Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Art 6 MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre (vgl SZ 68/118). (T5) Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnsitz des Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Artikel 6, MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre vergleiche SZ 68/118). (T5) RechtssatznummerRS0046248

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.