RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011436 Entscheidungsdatum19.11.1986 Geschäftszahl3Ob610/86; 2Ob616/88; 3Ob505/90; 8Ob549/91; 3Ob532/93; 1Ob1644/93; 6Ob107/98y; 6Ob136/98p; 9Ob189/00k; 1Ob62/01a; 6Ob128/04y; 7Ob186/12x; 7Ob176/13b NormABGB §458 RechtssatzDer Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Dieser Klage setzt aber Verschulden voraus.Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem Paragraph 458, ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Dieser Klage setzt aber Verschulden voraus. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-19 3 Ob 610/86 Veröff: SZ 59/206 = BA 1987,415 (Rummel) = JBl 1987,654 TE OGH 1989-05-10 2 Ob 616/88 Veröff: EvBl 1990,135 TE OGH 1990-03-14 3 Ob 505/90 Beisatz: Mindestens bei Verschulden. ( T1) Veröff: EvBl 1990,137 = BA 1991,213 TE OGH 1991-07-11 8 Ob 549/91 TE OGH 1993-09-15 3 Ob 532/93 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 1644/93 Vgl.; Beisatz: Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschuldung im Sinne des § 458 ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft. (T2)Vgl.; Beisatz: Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschuldung im Sinne des Paragraph 458, ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft. (T2) TE OGH 1998-04-23 6 Ob 107/98y TE OGH 1998-05-27 6 Ob 136/98p TE OGH 2000-11-22 9 Ob 189/00k Vgl auch TE OGH 2001-04-24 1 Ob 62/01a Auch; Beisatz: Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war. Verschulden besteht überdies bei jedem - auch durch Unterlassung bewirkten - Verstoß gegen die Grundsätze ordentlicher Wirtschaftsführung. (T3) TE OGH 2004-10-21 6 Ob 128/04y Vgl; Beisatz: Den Pfandgläubiger trifft die Beweislast für die Pfandverschlechterung. (T4) TE OGH 2012-11-28 7 Ob 186/12x Vgl auch TE OGH 2013-12-11 7 Ob 176/13b Auch; nur: Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. (T5)Auch; nur: Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem Paragraph 458, ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. (T5)
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