RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017002 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob621/86; 1Ob557/95; 3Ob186/10i; 3Ob6/11w; 6Ob35/15p; 8Ob19/15z; 10Ob62/16i; 9Ob28/19m; 8Ob142/19v; 5Ob193/23b; 10Ob50/23k; 3Ob172/25b NormABGB §880a B RechtssatzSinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-19 3 Ob 621/86 Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498 TE OGH, AUSL EGMR 1996-01-30 1 Ob 557/95 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i TE OGH 2011-04-13 3 Ob 6/11w TE OGH 2015-03-19 6 Ob 35/15p Auch TE OGH 2015-06-25 8 Ob 19/15z TE OGH 2016-11-25 10 Ob 62/16i Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1) TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2) TE OGH 2020-02-27 8 Ob 142/19v Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 193/23b TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T4) TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.