RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008520 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl8Ob675/86; 2Ob251/97v; 6Ob195/98i; 10Ob250/99h; 7Ob185/03m; 4Ob215/18y; 8Ob92/19s; 1Ob20/21d; 1Ob119/25v NormAußStrG §117 AußStrG §236 ff RechtssatzWird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vgl auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO).Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraphen 236, ff AußStrG nicht gefasst, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (so vergleiche auch 4 Ob 525/75 mit Beisatz zu 6 Ob 538/81 für Rechtslage zur Zeit EntmO). EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-19 8 Ob 675/86 Veröff: SZ 59/207 TE OGH 1997-10-09 2 Ob 251/97v nur: Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 236 ff AußStrG nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. (T1)nur: Wird ein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraphen 236, ff AußStrG nicht gefaßt, dann ist der erste Beschluss des Gerichtes, der seinen Willen, die Voraussetzungen der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, unzweifelhaft erkennen lässt, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen. (T1) TE OGH 1998-07-16 6 Ob 195/98i Auch; Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluss ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T3)Auch; Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluss ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. (T3) TE OGH 1999-10-05 10 Ob 250/99h nur T1 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 185/03m Auch; nur T1 TE OGH 2018-12-20 4 Ob 215/18y Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T4)Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (Paragraphen 116 a, ff AußStrG). (T4) Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T5)Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd Paragraph 4 a, ErwSchVG durchzuführen. (T5) TE OGH 2019-11-18 8 Ob 92/19s Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 20/21d Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 119/25v vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008520
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.