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{'item': '8Ob675/86; 8Ob543/88; 2Ob251/97v; 6Ob195/98i; 10Ob250/99h; 6Ob279/00y; 7Ob185/03m; 3Ob172/04x; 4Ob215/18y; 1Ob119/25v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008527 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl8Ob675/86; 8Ob543/88; 2Ob251/97v; 6Ob195/98i; 10Ob250/99h; 6Ob279/00y; 7Ob185/03m; 3Ob172/04x; 4Ob215/18y; 1Ob119/25v NormAußStrG §117 AußStrG §237 RechtssatzIn der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-19 8 Ob 675/86 Veröff: SZ 59/207 TE OGH 1988-04-21 8 Ob 543/88 Vgl; Beisatz: Hier: Mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen. (T1) TE OGH 1997-10-09 2 Ob 251/97v Auch TE OGH 1998-07-16 6 Ob 195/98i Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluß ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach § 238 Abs 1 AußStrG. (T3)Beisatz: Auch ein solcher verfahrenseinleitender Beschluß ist anfechtbar. (T2) Beisatz: Umso mehr gilt dies für eine Beistandsbestellung nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG. (T3) TE OGH 1999-10-05 10 Ob 250/99h Beis wie T2 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 279/00y Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 185/03m nur: In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht. (T4)nur: In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht. (T4) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 172/04x Vgl auch TE OGH 2018-12-20 4 Ob 215/18y Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (§§ 116a ff AußStrG). (T5)Auch; Beisatz: Die gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (Paragraphen 116 a, ff AußStrG). (T5) Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd § 4a ErwSchVG durchzuführen. (T6)Beisatz: Hier: Auftrag an den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein, eine Abklärung iSd Paragraph 4 a, ErwSchVG durchzuführen. (T6) TE OGH 2025-09-09 1 Ob 119/25v vgl; Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008527

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.