RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094405 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Os99/86; 10Os180/86; 15Os84/88; 14Os74/93; 15Os142/93; 13Os123/07y; 14Os46/08h; 11Os54/08p; 15Os94/14h; 14Os26/16d; 12Os71/17h; 12Os108/18a; 15Os158/23h; 15Os8/26d NormStGB §147 Abs1 Z1 RechtssatzDie Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfers kausalen Irreführung, vorgenommen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1986-11-25 10 Os 99/86 TE OGH 1987-02-24 10 Os 180/86 Vgl; Beisatz: Hiebei kommt es ausschließlich auf die Zielvorstellung des Täters an, nicht aber darauf, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1) Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536 TE OGH 1988-09-20 15 Os 84/88 Vgl auch; Beisatz: Andernfalls Realkonkurrenz von Betrug (§ 146 StGB) und Urkundenfälschung. (T2) Veröff: RZ 1989/20 S 67Vgl auch; Beisatz: Andernfalls Realkonkurrenz von Betrug (Paragraph 146, StGB) und Urkundenfälschung. (T2) Veröff: RZ 1989/20 S 67 TE OGH 1993-05-25 14 Os 74/93 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1993-11-18 15 Os 142/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-11-07 13 Os 123/07y Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T3); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T4); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T5)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T3); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T4); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T5) TE OGH 2008-05-13 14 Os 46/08h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-05-27 11 Os 54/08p Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7) TE OGH 2014-08-27 15 Os 94/14h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-05-24 14 Os 26/16d TE OGH 2018-01-18 12 Os 71/17h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2018-11-06 12 Os 108/18a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2024-05-15 15 Os 158/23h vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 8/26d vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094405
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