RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064788 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob655/86; 1Ob508/89; 6Ob235/99y; 6Ob110/00w; 6Ob37/01m; 7Ob246/01d; 6Ob17/02x; 6Ob282/03v; 17Ob24/25s NormKO §31 KO §67 Abs2 RechtssatzFür die Anfechtung nach § 31 KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung.Für die Anfechtung nach Paragraph 31, KO reicht die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86 Veröff: SZ 59/216 = EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 = ÖBA 1987,332 (Hoyer) TE OGH 1989-07-05 1 Ob 508/89 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 235/99y Beisatz: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Vorwurf schuldhafter Unkenntnis der Überschuldung im Sinne des erläuterten insolvenzrechtlichen Begriffsinhalts setzt den tatsächlichen Eintritt der Überschuldung voraus. (T1); Veröff: SZ 73/37 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T2); Beisatz: Die Frage nach der Überschuldung und damit nach der Notwendigkeit der Einholung einer Fortbestehensprognose stellt sich spätestens dann, wenn die Bilanz ein negatives Eigenkapital ausweist (§ 225 Abs 1 HGB) oder wenn es klare Indizien für eine rechnerische Überschuldung gibt. (T3); Beisatz: Im Anhang der Bilanz hat der Geschäftsführer einen Lagebericht zu geben. Wenn dieser fehlt oder nur mangelhaft begründet ist, wird eine Prüfpflicht ausgelöst, weil sich die kreditgebende Bank im Anfechtungsprozess auf eine positive Fortbestehensprognose ja nur dann berufen kann, wenn eine solche vom Unternehmer erstellt und ausreichend begründet wurde. (T4); Veröff: SZ 73/182Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T2); Beisatz: Die Frage nach der Überschuldung und damit nach der Notwendigkeit der Einholung einer Fortbestehensprognose stellt sich spätestens dann, wenn die Bilanz ein negatives Eigenkapital ausweist (Paragraph 225, Absatz eins, HGB) oder wenn es klare Indizien für eine rechnerische Überschuldung gibt. (T3); Beisatz: Im Anhang der Bilanz hat der Geschäftsführer einen Lagebericht zu geben. Wenn dieser fehlt oder nur mangelhaft begründet ist, wird eine Prüfpflicht ausgelöst, weil sich die kreditgebende Bank im Anfechtungsprozess auf eine positive Fortbestehensprognose ja nur dann berufen kann, wenn eine solche vom Unternehmer erstellt und ausreichend begründet wurde. (T4); Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m Beis wie T1 nur: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T5) Beisatz: Der Grundsatz, dass zur rechnerischen Überschuldung eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten muss, ist bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des § 31 KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken. (T6)Beis wie T1 nur: Diese ist nicht schon bei Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen (buchmäßige Überschuldung), weil sonst auch wirtschaftlich durchaus gesunde, aber fremdfinanzierte Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet wären. Zur rechnerischen Überschuldung (Überschuldungsstatus nach Liquidationswerten) muss eine ungünstige Fortbestehungsprognose hinzutreten, die eine künftige Zahlungsunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lässt. (T5) Beisatz: Der Grundsatz, dass zur rechnerischen Überschuldung eine ungünstige Fortbestehensprognose hinzutreten muss, ist bei der Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung einer Verlassenschaft im Zusammenhang mit den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, KO jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Verlassenschaft ein Unternehmen betreibt und so die Möglichkeit hat, ihre Schulden aus künftigen Erträgen abzudecken. (T6) TE OGH 2002-02-27 7 Ob 246/01d Beis wie T5 TE OGH 2002-12-12 6 Ob 17/02x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-02-19 6 Ob 282/03v Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 235/99y; Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2026-02-25 17 Ob 24/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064788
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