RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064962 Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl1Ob655/86; 1Ob608/87; 3Ob520/86; 6Ob508/86 (6Ob509/86); 6Ob524/87; 8Ob608/87; 8Ob502/88; 7Ob526/89; 1Ob526/89; 2Ob574/88; 6Ob532/90; 7Ob655/90; 2Ob553/90; 1Ob553/94; 1Ob2050/96v; 6Ob110/00w; 6Ob37/01m; 5Ob255/01p; 1Ob144/01k; 8Ob221/01k; 5Ob34/03s; 7Ob84/07i; 3Ob173/08z; 3Ob99/10w; 9ObA138/12b; 6Ob19/15k; 6Ob250/16g NormKO §67 KO nF §69 RechtssatzEine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft) ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. Der Überschuldungstatbestand ist auf jene Fälle zu reduzieren, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf eingeleitete Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, gesichert ist, eine rechnerische Unterbilanz daher nicht durch eine geschätzte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86 Veröff: EvBl 1987/104 S 366 = WBl 1987,74 (zustimmend Wilhelm) = ÖBA 1987,332 = RdW 1987,126 TE OGH 1987-09-23 1 Ob 608/87 Auch; Veröff: SZ 60/179 = ÖBA 1988,165 = WBl 1988,58 TE OGH 1987-11-17 3 Ob 520/86 Beisatz: Bei berechtigter Annahme einer günstigen Auftragsentwicklung kann auch das Anstreben eines außergerichtlichen Ausgleiches mit einer höheren als der im Gesetz im Ausgleichsverfahren vorgesehenen Quote zur Sanierung geeignet sein. (T1) Veröff: SZ 60/244 = RdW 1988,44 = WBl 1988,96 = ÖBA 1988,397 TE OGH 1988-02-09 6 Ob 508/86 Beisatz: Solange daher noch eine künftige positive Unternehmensentwicklung erwartet werden kann und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt, fehlt es an einer konkursrechtlich relevanten Überschuldung. (T2) Veröff: WBl 1988,129 (Wilhelm) = RdW 1988,130 = ÖBA 1988,828 (mit Anmerkung von Apathy) TE OGH 1988-05-05 6 Ob 524/87 Auch TE OGH 1988-05-17 8 Ob 608/87 Veröff: SZ 61/122 = JBl 1989,53 (zustimmend Schumacher) = ÖBA 1989,195 TE OGH 1989-01-26 8 Ob 502/88 Beis wie T2; Veröff: ÖBA 1989,830 = WBl 1989,225 TE OGH 1989-02-23 7 Ob 526/89 Beisatz: Sind die im § 67 Abs 1 KO genannten Rechtssubjekte zahlungsunfähig, so sind sie auf jeden Fall konkursreif, weshalb sich in diesen Fällen die Erstellung einer Zukunftsprognose erübrigt. (T3) Veröff: ÖBA 1989,922Beisatz: Sind die im Paragraph 67, Absatz eins, KO genannten Rechtssubjekte zahlungsunfähig, so sind sie auf jeden Fall konkursreif, weshalb sich in diesen Fällen die Erstellung einer Zukunftsprognose erübrigt. (T3) Veröff: ÖBA 1989,922 TE OGH 1989-04-05 1 Ob 526/89 Beis wie T2; Veröff: SZ 62/61 = SZ 61/26 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = WBl 1989,195 = RdW 1989,270 = WBl 1989,250 TE OGH 1989-04-25 2 Ob 574/88 Beis wie T2 TE OGH 1990-03-29 6 Ob 532/90 Veröff: ÖBA 1990,942 = RdW 1990,375 = WBl 1990,345 (Dellinger) TE OGH 1990-09-27 7 Ob 655/90 Auch TE OGH 1990-10-24 2 Ob 553/90 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 553/94 auch; nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung (einer Kapitalgesellschaft) ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen. (T4) Anm: Veröff: SZ 67/128Anmerkung, Veröff: SZ 67/128 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v Vgl; nur T4; Veröff: SZ 69/170 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 110/00w Auch; Veröff: SZ 73/182 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 37/01m nur: Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung ist nicht schon beim Überwiegen der Passiven über die Aktiven anzunehmen. Die rein rechnerische Überschuldungsprüfung ist durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen, in deren Rahmen mit Hilfe sorgfältiger Analysen von Verlustursachen, eines Finanzierungsplans sowie der Zukunftsaussichten der Gesellschaft die Wahrscheinlichkeit der künftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu prüfen ist. Geplante Sanierungsmaßnahmen sind in diese Überlegungen einzubeziehen. (T5) Beisatz: Diese Überlegungen treffen nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. Die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie die in § 67 KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach § 66 KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. (T6); Beisatz ähnlich wie T3Beisatz: Diese Überlegungen treffen nur auf jene Fälle zu, in denen - trotz rechnerischer Überschuldung - die Zahlungsfähigkeit noch erhalten ist. Die Beschränkung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung auf jene Fälle, in denen die Lebensfähigkeit der Gesellschaft trotz eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen nicht gesichert ist, ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie die in Paragraph 67, KO angeführten Rechtssubjekte nicht konkursrechtlich besser stellt als andere Rechtssubjekte, bei denen nach Paragraph 66, KO die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist. (T6); Beisatz ähnlich wie T3 TE OGH 2001-11-27 5 Ob 255/01p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Beis wie T6; Beisatz: Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf die Fortbestehensprognose ankäme. (T7); Beisatz: Der Fortbestehensprognose ist eine realistische Einschätzung der künftigen Erträge und Aufwendungen zugrundezulegen; aufgrund einer solchen realistischen Zukunftserwartung muss für eine positive Fortbestehensprognose die Zahlungsfähigkeit und Lebensfähigkeit des Unternehmens mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. (T8); Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2002-03-28 8 Ob 221/01k Auch; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2003-06-02 5 Ob 34/03s Auch; nur T4 TE OGH 2007-05-09 7 Ob 84/07i nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 173/08z Auch; nur T4; Veröff: SZ 2008/169 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 99/10w Vgl; Beisatz: Hier: Zu dem anders gelagerten Fall einer (zumutbaren) Prüfung der Angaben einer Schuldnerin über eine vorübergehende Zahlungsstockung durch einen Sozialversicherungsträger, bei der keine Fortbestehensprognose anzustellen ist. (T9); Veröff: SZ 2011/2 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 138/12b Vgl auch TE OGH 2015-02-19 6 Ob 19/15k Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine positive Fortbestehensprognose erfüllt sind, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10) Beisatz: Die Fortbestehensprognose erfordert realistische Annahmen; bloßer Optimismus vermag eine entsprechend sorgfältige Analyse nicht zu ersetzen. (T11) Beisatz: Die 60-tägige Frist des § 69 Abs 2 KO darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden. Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann. Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen. (T12)Beisatz: Die 60-tägige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, KO darf auch zur Fortsetzung eines bereits im Rahmen der Fortbestehensprognose berücksichtigten Sanierungsversuchs ausgenützt werden. Diese Frist ist jedoch eine absolute Höchstfrist, die nicht überschritten werden kann. Daher ist auch ein allenfalls sanierbarer Schuldner nach Ablauf dieser Frist verpflichtet, den nicht erfolgreich abgeschlossenen Sanierungsversuch abzubrechen und einen Insolvenzantrag zu stellen. (T12) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 250/16g Auch; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.