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9Os130/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.12.1986 Geschäftszahl9Os130/86; 13Os162/86 NormSGG §12 IH;

StGB §64 Abs1 Z1;

StGB §64 Abs1 Z6;

StGB §65;

RechtssatzFür im Ausland begangene Straftaten (hier: Einfuhr von Suchtgift in großer Menge), die weder von § 63 StGB noch von § 64 StGB erfaßt werden, gelten - zumal der Einleitungssatz des § 65 StGB (was insbesondere die Zitierung des § 63 StGB deutlich macht) nur auf die Unanwendbarkeit einer der beiden darin angeführten Strafanwendungsvorschriften in Ansehung der konkret-individuellen (Auslandstat) Tat abstellt, nicht aber auf den Deliktstypus als solchen - die österreichischen Strafgesetze unter den Voraussetzungen des § 65 StGB.Für im Ausland begangene Straftaten (hier: Einfuhr von Suchtgift in großer Menge), die weder von Paragraph 63, StGB noch von Paragraph 64, StGB erfaßt werden, gelten - zumal der Einleitungssatz des Paragraph 65, StGB (was insbesondere die Zitierung des Paragraph 63, StGB deutlich macht) nur auf die Unanwendbarkeit einer der beiden darin angeführten Strafanwendungsvorschriften in Ansehung der konkret-individuellen (Auslandstat) Tat abstellt, nicht aber auf den Deliktstypus als solchen - die österreichischen Strafgesetze unter den Voraussetzungen des Paragraph 65, StGB.

EntscheidungstexteTE OGH 1986/12/03 9 Os 130/86 TE OGH 1986/12/22 13 Os 162/86 Vgl auch; Beisatz: Der Einleitungssatz des § 65 StGB stellt auf die Anwendbarkeit der §§ 63, 64 StGB auf die individuelle (Auslandstat) Tat ab, nicht aber auf die abstrakte "strafbare Handlung" (so auch 9 Os 130/86). (T1) Veröff: EvBl 1987/113 S 407 = SSt 57/96 Vgl auch; Beisatz: Der Einleitungssatz des Paragraph 65, StGB stellt auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 63, 64, StGB auf die individuelle (Auslandstat) Tat ab, nicht aber auf die abstrakte "strafbare Handlung" (so auch 9 Os 130/86). (T1) Veröff: EvBl 1987/113 S 407 = SSt 57/96 RechtssatznummerRS0087824

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.