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OGH Rechtssatz RS0040570 (8Ob67/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040570 Entscheidungsdatum04.12.1986 Geschäftszahl8Ob67/86; 8Ob110/02p; 16Ok8/10; 10ObS77/14t NormZPO §351; ZPO §496 Abs1 Z2 RechtssatzZur Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel zählt auch ein Privatgutachten, die erschöpfende Einvernahme des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge und die daraufhin allenfalls erforderliche ergänzende Einvernahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen.

EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-04 8 Ob 67/86 TE OGH 2002-07-02 8 Ob 110/02p Vgl aber; Beisatz: Ein sachverständiger Zeuge (§ 350 ZPO) hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger (vgl RIS-Justiz RS0040558 mwN). Das Sachverständigengutachten kann durch Zeugen nicht entkräftet werden (vgl RIS-Justiz RS0040598 mwN zum sachverständigen Zeugen 5 Ob 598/82). (T1)Vgl aber; Beisatz: Ein sachverständiger Zeuge (Paragraph 350, ZPO) hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen und ist deshalb ebenfalls Zeuge und nicht Sachverständiger vergleiche RIS-Justiz RS0040558 mwN). Das Sachverständigengutachten kann durch Zeugen nicht entkräftet werden vergleiche RIS-Justiz RS0040598 mwN zum sachverständigen Zeugen 5 Ob 598/82). (T1) TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T2) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 77/14t Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040570

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