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{'item': ['8Ob674/86', '1Ob37/89', '7Ob555/92', '6Ob2/98g', '4Ob176/98f', '3Ob353/99d', '6Ob169/05d', '7Ob19/06d', '5Ob54/06m', '3Ob81/11z', '1Ob83/11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049114 Entscheidungsdatum04.12.1986 Geschäftszahl8Ob674/86; 1Ob37/89; 7Ob555/92; 6Ob2/98g; 4Ob176/98f; 3Ob353/99d; 6Ob169/05d; 7Ob19/06d; 5Ob54/06m; 3Ob81/11z; 1Ob83/11d NormABGB §282 C; ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs2ABGB §282 C; ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §282 Abs2 RechtssatzZu den Aufgaben eines Sachwalters einer behinderten Person gehört auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge (vgl RV 20, 742 BlgNr 15 GP Maurer, Sachwalterrecht, Anm 6 zu § 282 ABGB). Das Gericht ist hiebei nicht nur auf die bloße Überwachung beschränkt, sondern es kann dem Sachwalter von Amts wegen oder auf dessen Antrag auch allgemeine Weisungen über die Art der Personsorge erteilen.Zu den Aufgaben eines Sachwalters einer behinderten Person gehört auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge vergleiche Regierungsvorlage 20, 742 BlgNr 15 Gesetzgebungsperiode Maurer, Sachwalterrecht, Anmerkung 6 zu Paragraph 282, ABGB). Das Gericht ist hiebei nicht nur auf die bloße Überwachung beschränkt, sondern es kann dem Sachwalter von Amts wegen oder auf dessen Antrag auch allgemeine Weisungen über die Art der Personsorge erteilen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-04 8 Ob 674/86 Veröff: SZ 59/218 = EvBl 1987/132 S 496 = NZ 1989,72 (Zankl) TE OGH 1989-11-29 1 Ob 37/89 nur: Zu den Aufgaben eines Sachwalters einer behinderten Person gehört auch die Sicherstellung der erforderlichen Personensorge. (T1) TE OGH 1992-05-21 7 Ob 555/92 nur T1; Beisatz: Hier: Wenn eine Unterbringung des geistig behinderten aber nicht psychisch kranken Pfleglings nach dem UbG nicht möglich ist. (T2) TE OGH 1998-02-12 6 Ob 2/98g nur T1 TE OGH 1998-07-14 4 Ob 176/98f Auch; nur T1 TE OGH 2000-01-31 3 Ob 353/99d TE OGH 2005-08-25 6 Ob 169/05d Vgl auch; Beisatz: Die Personensorge ist nur dann und so weit Aufgabe eines Sachwalters, wenn dies im Bestellungsbeschluss angeführt wird. Allein aus § 282 Abs 2 ABGB idF des KindRÄG 2001 können noch keine relevanten rechtlichen Befugnisse des Sachwalters in diesem Bereich abgeleitet werden. (T3); Veröff: SZ 2005/118Vgl auch; Beisatz: Die Personensorge ist nur dann und so weit Aufgabe eines Sachwalters, wenn dies im Bestellungsbeschluss angeführt wird. Allein aus Paragraph 282, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 können noch keine relevanten rechtlichen Befugnisse des Sachwalters in diesem Bereich abgeleitet werden. (T3); Veröff: SZ 2005/118 TE OGH 2006-03-08 7 Ob 19/06d Auch TE OGH 2006-03-21 5 Ob 54/06m Beis wie T3 TE OGH 2011-05-11 3 Ob 81/11z Vgl aber; Beisatz: Widerspricht die Tätigkeit des Sachwalters, die gerichtliche Überwachung unterliegt, dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage. (T4); Bem: Rechtslage nach dem SWRÄG 2006, BGBl I 2006/92. (T5)Vgl aber; Beisatz: Widerspricht die Tätigkeit des Sachwalters, die gerichtliche Überwachung unterliegt, dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage. (T4); Bem: Rechtslage nach dem SWRÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/92. (T5) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 83/11d Vgl aber; Beisatz: Demgegenüber verlangt das Gesetz vom Sachwalter seit dem KindRÄG 2001 nicht mehr die Sicherstellung der Personensorge. (T6)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.