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{'item': ['5Ob153/86', '5Ob23/87', '5Ob2220/96y', '5Ob51/99g', '5Ob318/99x', '5Ob230/01m', '5Ob226/07g', '5Ob29/08p']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1986 Geschäftszahl5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob2220/96y; 5Ob51/99g; 5Ob318/99x; 5Ob230/01m; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p NormWEG 1975 §1 Abs3; WEG 1975 §3 Abs2; WEG

§2

Abs2;

§2

Abs4;

§9

Abs2;

§9

Abs3;

§10Abs1 Rechtssatz

Wurde im Zuge der Nutzwertfestsetzung für die wohnungseigentumstauglichen Objekte einer Liegenschaft auch für eine Wohnung, deren Widmung als Hausbesorgerwohnung unbekannt blieb, ein Nutzwert festgesetzt, so kann im Interesse der Herstellung eines der zwingenden Rechtslage entsprechenden Zustandes ungeachtet der Rechtskraft dieser Nutzwertfestsetzung unter Hinweis auf die wahre Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden. Die dabei angestrebte entgeltliche anteilsmäßige Übertragung der bisher einer Wohnung zugeordneten Miteigentumsanteile des Antragstellers auf die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft ist weder eine unter § 14 Abs 3 WEG zu subsumierende Maßnahme noch eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, sondern ein Ausfluss der im § 4 Abs 2 WEG normierten, auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausgleichspflicht.Wurde im Zuge der Nutzwertfestsetzung für die wohnungseigentumstauglichen Objekte einer Liegenschaft auch für eine Wohnung, deren Widmung als Hausbesorgerwohnung unbekannt blieb, ein Nutzwert festgesetzt, so kann im Interesse der Herstellung eines der zwingenden Rechtslage entsprechenden Zustandes ungeachtet der Rechtskraft dieser Nutzwertfestsetzung unter Hinweis auf die wahre Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden. Die dabei angestrebte entgeltliche anteilsmäßige Übertragung der bisher einer Wohnung zugeordneten Miteigentumsanteile des Antragstellers auf die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft ist weder eine unter Paragraph 14, Absatz 3, WEG zu subsumierende Maßnahme noch eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, sondern ein Ausfluss der im Paragraph 4, Absatz 2, WEG normierten, auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausgleichspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1986/12/09 5 Ob 153/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/53 TE OGH 1987/03/03 5 Ob 23/87 Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/14 TE OGH 1996/09/24 5 Ob 2220/96y Vgl; Beisatz: Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile. (T1) Vgl; Beisatz: Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile. (T1) TE OGH 1999/03/09 5 Ob 51/99g Vgl; Beisatz: Die zur Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustands erfolgte Neufestsetzung der Nutzwerte bewirkt keine Änderung der Miteigentumsverhältnisse, sondern ist nur Grundlage der in § 4 Abs 2 WEG angesprochenen Übertragung von Miteigentumsanteilen zur Erreichung des jeweils erforderlichen Mindestanteils. (T2) Vgl; Beisatz: Die zur Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustands erfolgte Neufestsetzung der Nutzwerte bewirkt keine Änderung der Miteigentumsverhältnisse, sondern ist nur Grundlage der in Paragraph 4, Absatz 2, WEG angesprochenen Übertragung von Miteigentumsanteilen zur Erreichung des jeweils erforderlichen Mindestanteils. (T2) TE OGH 1999/12/07 5 Ob 318/99x Vgl; nur: Wurde im Zuge der Nutzwertfestsetzung für die wohnungseigentumstauglichen Objekte einer Liegenschaft auch für eine Wohnung, deren Widmung als Hausbesorgerwohnung unbekannt blieb, ein Nutzwert festgesetzt, so kann im Interesse der Herstellung eines der zwingenden Rechtslage entsprechenden Zustandes ungeachtet der Rechtskraft dieser Nutzwertfestsetzung unter Hinweis auf die wahre Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden. (T3) TE OGH 2002/02/12 5 Ob 230/01m Vgl auch; Beisatz: Die Ausgleichsansprüche bestehen jeweils gegen den einzelnen Miteigentümer der Liegenschaft und zwar abhängig von den Eigentumsverschiebungen. Es kann naturgemäß nur das ausgeglichen werden, was dem einzelnen Miteigentümer zukommt. Ein Gesamthandanspruch besteht nicht. (T4); Beisatz: Für die Beurteilung der Höhe des Ausgleichsanspruches ist zu ermitteln, welchen Wert die den einzelnen Miteigentümern zukommenden Liegenschaftsanteile haben. Dabei sind die Größe, Ausstattung und Lage des Objektes, die vom Ausgleichsberechtigten getätigten Investitionen und dergleichen auch wertbestimmende Parameter. Nicht hingegen ist von einem möglichen Verkaufspreis einer (rechtlich gar nicht existierenden) Eigentumswohnung auszugehen, da eben keine Eigentumswohnung, sondern Liegenschaftsanteile übertragen werden. Der Wert des Liegenschaftsanteils richtet sich nicht nur nach der Größe des Grundanteils, sondern auch nach den Werten, in dessen Genuss der Berechtigte durch die Übertragung gelangt. (T5) TE OGH 2008/04/01 5 Ob 226/07g Ähnlich TE OGH 2008/07/14 5 Ob 29/08p Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T6); Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T7) RechtssatznummerRS0082974

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.