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{'item': '5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob24/93; 5Ob80/94; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob181/99z; 5Ob27

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083159 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob1106/92; 5Ob24/93; 5Ob80/94; 5Ob83/95; 5Ob2346/96b; 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob213/98d; 5Ob57/99i; 5Ob181/99z; 5Ob272/00m; 5Ob176/01w; 5Ob252/01x; 5Ob222/07v; 5Ob226/07g; 5Ob29/08p; 5Ob225/14w; 5Ob43/18m; 5Ob233/22h; 5Ob94/23v; 5Ob89/25m NormWEG 1975 §3 Abs2 WEG 2002 §9 Abs2 Z1 WEG 2002 §10 Abs2 RechtssatzDie Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte im § 3 Abs 2 WEG sind nicht taxativ aufgezählt.Die Fälle der Neufestsetzung der Nutzwerte im Paragraph 3, Absatz 2, WEG sind nicht taxativ aufgezählt. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-09 5 Ob 153/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/53 TE OGH 1987-03-03 5 Ob 23/87 Veröff: MietSlg XXXIX/14 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 1106/92 Veröff: WoBl 1993,173 TE OGH 1993-03-23 5 Ob 24/93 Beisatz: Hier: Zerlegung eines Wohnungseigentumsobjektes in mehrere selbständige Einheiten. (T1) Veröff: JBl 1994,51 TE OGH 1994-10-21 5 Ob 80/94 TE OGH 1995-06-07 5 Ob 83/95 Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2) TE OGH 1997-01-28 5 Ob 2346/96b Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Umwidmung eines im Wohnungseigentum der Erstantragsgegnerin stehenden Objekts in eine Hausbesorgerwohnung sowie geltend gemachte bauliche Veränderungen. (T3) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 156/98x Auch; Beisatz: Eine Neuparifizierung ist etwa dann möglich, wenn die Liegenschaft von den Mit- und Wohnungseigentümern einvernehmlich so verändert wurde, dass die Parifizierung nicht mehr den zwingenden Berechnungsgrundsätzen entspricht. (T4); Beisatz: Hier: Unter anderem Errichtung einer zusätzlichen (dritten) Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. (T5) TE OGH 1998-10-13 5 Ob 241/98x Beis wie T1; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T6)Beis wie T1; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T6) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 213/98d Auch; Beisatz: Neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sachlage und Rechtslage zum Anlass einer Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG genommen werden. (T7); Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich allerdings auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 20/22) oder auf Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG bei der Parifizierung. (T8)Auch; Beisatz: Neben einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes kann auch das nachträgliche Hervorkommen der wahren Sachlage und Rechtslage zum Anlass einer Antragstellung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG genommen werden. (T7); Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich allerdings auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft (MietSlg 38/53; WoBl 1992, 20/22) oder auf Verstöße gegen Paragraph 6, Absatz eins, WEG bei der Parifizierung. (T8) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 57/99i Vgl; Beisatz: Die Umwidmung eines WE-Objektes kann zwar grundsätzlich eine Neufestsetzung der Nutzwerte rechtfertigen (MietSlg 39/14; WoBl 1995, 28/13 ua), doch müssen Umwidmungen die materielle Rechtslage verändern, weil die Nutzwertfestsetzung immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen kann. (T9) TE OGH 1999-07-13 5 Ob 181/99z Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T10)Vgl; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgen. (T10) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 272/00m Beis wie T7 TE OGH 2001-10-23 5 Ob 176/01w Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. (T11)Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG ersetzt wurde. (T11) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 252/01x Beisatz: Diese Rechtsansicht erfuhr im 3. WÄG durch den Gesetzgeber eine Bestätigung. (T12) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 222/07v Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T13)Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach Paragraph 10, WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T13) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T14)Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T14) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T15); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T16)Auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T15); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 dar. (T16) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 225/14w Beis wie T8 TE OGH 2018-04-10 5 Ob 43/18m TE OGH 2023-07-19 5 Ob 233/22h Beisatz wie T8; Beisatz wie T14; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v Beisatz wie T8; Beisatz wie T4; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 89/25m Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083159

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.