Abs2;
Abs1;
Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG zu stellen.Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, WEG zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-09 5 Ob 153/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/53 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 100/02w Auch TE OGH 2008-04-01 5 Ob 226/07g Auch; Beisatz: Nach § 10 WEG kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 4 WEG von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber und lediglich im Fall der Z 5 nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden. Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist im Fall des § 9 Abs 1 Z 1 WEG jeder von ihnen berechtigt, den Antrag zu stellen. (T1); Beisatz: Hier: Die von der Antragstellerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Nutzwerte ist daher nicht notwendig, um die von ihr gewünschte Neufestsetzung der Nutzwerte durchzusetzen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch. (T2)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 10, WEG kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WEG von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber und lediglich im Fall der Ziffer 5, nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden. Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist im Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, WEG jeder von ihnen berechtigt, den Antrag zu stellen. (T1); Beisatz: Hier: Die von der Antragstellerin unter Berufung auf einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung begehrte Ersetzung der Zustimmung der Antragsgegner zur Neufestsetzung der Nutzwerte ist daher nicht notwendig, um die von ihr gewünschte Neufestsetzung der Nutzwerte durchzusetzen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für diesen von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch. (T2) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Vgl auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung der Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.