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{'item': ['5Ob156/86', '7Ob588/87', '5Ob165/92', '3Ob2090/96s', '5Ob178/02s', '5Ob219/04y', '5Ob124/08h', '5Ob206/10w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069867 Entscheidungsdatum09.12.1986 Geschäftszahl5Ob156/86; 7Ob588/87; 5Ob165/92; 3Ob2090/96s; 5Ob178/02s; 5Ob219/04y; 5Ob124/08h; 5Ob206/10w NormMRG §27 Abs1 Z1; MRG §27 Abs1 Z5; WGG §17 RechtssatzEine - auch analoge - Anwendung der § 27 (Abs 1 Z 1 oder 5 in Verbindung mit Abs 2 lit a) MRG und § 17 WGG scheidet dann aus, wenn nicht nur Mietrechte oder genossenschaftliche Nutzungsrechte, sondern Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Eigentumswohnung aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht bloß der Erwerb von Mietrechten oder genossenschaftlichen Nutzungsrechten, sondern von Eigentumsanwartschaftsrechten an dieser Wohnung ermöglicht wird.Eine - auch analoge - Anwendung der Paragraph 27, (Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 in Verbindung mit Absatz 2, Litera a,) MRG und Paragraph 17, WGG scheidet dann aus, wenn nicht nur Mietrechte oder genossenschaftliche Nutzungsrechte, sondern Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Eigentumswohnung aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht bloß der Erwerb von Mietrechten oder genossenschaftlichen Nutzungsrechten, sondern von Eigentumsanwartschaftsrechten an dieser Wohnung ermöglicht wird. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-09 5 Ob 156/86 Veröff: EvBl 1987/186 S 688 = JBl 1987,319 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 588/87 Beisatz: Hier: Eine analoge Anwendung im Rahmen der engeren ratio der Ausnahmeregelungen ist zulässig. (T1) Veröff: WoBl 1988,48 (Call vgl dazu Würth Nr 15 und 16)Beisatz: Hier: Eine analoge Anwendung im Rahmen der engeren ratio der Ausnahmeregelungen ist zulässig. (T1) Veröff: WoBl 1988,48 (Call vergleiche dazu Würth Nr 15 und 16) TE OGH 1993-01-19 5 Ob 165/92 TE OGH 1996-03-27 3 Ob 2090/96s Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des § 27 MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Paragraph 27, MRG auf Bestandverhältnisse, die dem Kleingartengesetz unterliegen. (T2) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 178/02s Auch; Beisatz: Wurde die Einräumung von Wohnungseigentum nicht vertraglich zugesagt, sondern nur in Aussicht gestellt, ist § 27 MRG anwendbar. (T3)Auch; Beisatz: Wurde die Einräumung von Wohnungseigentum nicht vertraglich zugesagt, sondern nur in Aussicht gestellt, ist Paragraph 27, MRG anwendbar. (T3) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 219/04y Vgl auch TE OGH 2008-09-09 5 Ob 124/08h Vgl; Beisatz: Eine - auch analoge - Anwendung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 17 WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. (T4); Beisatz: Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß § 37 Abs 2 WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist § 27 Abs 1 Z 1 MRG anwendbar. (T5)Vgl; Beisatz: Eine - auch analoge - Anwendung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG und Paragraph 17, WGG scheidet nur dann aus, wenn Eigentumsanwartschaftsrechte aufgegeben werden und damit dem jeweiligen Vertragspartner nicht nur Mietrechte, sondern auch Eigentumsanwartschaftsrechte an einer Wohnung verschafft werden. (T4); Beisatz: Wurde kein unmittelbar aus der Zusage von Wohnungseigentum erfließendes und gemäß Paragraph 37, Absatz 2, WEG 2002 durchsetzbares Nutzungsrecht an der Wohnung übertragen, ist Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG anwendbar. (T5) TE OGH 2011-03-08 5 Ob 206/10w Auch; Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.