RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012549 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl3Ob108/86 (3Ob109/86); 1Ob502/88; 4Ob536/88; 3Ob512/93 (3Ob513/93); 1Ob127/98b; 1Ob185/01i; 3Ob135/02b; 3Ob98/02m; 3Ob160/03f; 8Ob139/07k; 5Ob265/08v; 1Ob191/09h; 4Ob110/14a; 9Ob80/14a; 3Ob54/17p; 2Ob246/23z NormABGB §608 ABGB §613 RechtssatzDem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-10 3 Ob 108/86 TE OGH 1988-01-20 1 Ob 502/88 nur: Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. (T1) Veröff: SZ 61/9 = JBl 1989,103 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 536/88 Auch; nur T1 Veröff: JBl 1988,712 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 512/93 nur T1 Veröff: SZ 66/34 = NZ 1993,259 TE OGH 1998-11-24 1 Ob 127/98b nur T1; Beisatz: Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers, doch ist das Recht des Vorerben auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T2) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 185/01i Vgl; Beisatz: Das Recht des Vorerben ist auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes - mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes - Eigentum. (T3) TE OGH 2002-05-24 3 Ob 135/02b Auch; nur T1 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 98/02m nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 160/03f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 139/07k Vgl auch; Beisatz: Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im § 613 ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im Paragraph 613, ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt. (T4) TE OGH 2009-02-10 5 Ob 265/08v Vgl; Beisatz: Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. (T5)Vgl; Beisatz: Im Fall einer fideikommissarischen Substitution (Paragraph 608, ABGB) ist das Eigentumsrecht zwischen Vor- und Nacherben funktional geteilt, und zwar in der Weise, dass ihre Berechtigungen einander ergänzen, sodass beide zusammen die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht haben wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde. (T5) TE OGH 2009-11-20 1 Ob 191/09h Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 110/14a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-02-25 9 Ob 80/14a Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/11 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 54/17p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 246/23z vgl; Beisatz wie T4 nur: Dem Vorerben kommt allein kein freies Verfügungsrecht über die Substitutionsmasse zu. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012549
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