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IABGB §896;
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Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896
beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches.Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß Paragraph 896,
beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-10 3 Ob 558/86 TE OGH 1987-11-19 8 Ob 75/87 Vgl; nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896
. (T1)Vgl; nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß Paragraph 896,
. (T1) Beisatz: Hier: Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist aber seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489
. (T2)Beisatz: Hier: Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist aber seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1489,
. (T2) TE OGH 1988-12-20 5 Ob 505/88 nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896
beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. (T3)nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß Paragraph 896,
beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. (T3) TE OGH 1994-06-28 5 Ob 64/94 nur T3 TE OGH 1999-12-15 9 Ob 236/99t TE OGH 2006-12-19 10 Ob 68/06g Vgl auch TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T4) Beisatz: Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz
. (T5)Beisatz: Hier: Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz
. (T5) TE OGH 2007-07-13 3 Ob 35/07d Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T6) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x Ähnlich; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 182/11b Vgl; Beisatz: Die Regressforderung entsteht erst mit Ersatzleistung. (T7) TE OGH 2013-03-19 9 ObA 107/12v Vgl auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 182/13f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2018/11 TE OGH 2019-03-05 1 Ob 6/19t Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017447
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.