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{'item': ['1Ob684/86', '6Ob698/86', '3Ob336/98b', '7Ob228/01g', '1Ob216/01y (1Ob217/01w)', '1Ob9/02h', '10Ob17/03b', '6Ob201/05k', '6Ob284/05s', '5Ob4

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1986 Geschäftszahl1Ob684/86; 6Ob698/86; 3Ob336/98b; 7Ob228/01g; 1Ob216/01y (1Ob217/01w); 1Ob9/02h; 10Ob17/03b; 6Ob201/05k; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s NormAußStrG §9 F; AußStrG §249; AußStrG §251; AußStrG 2005 §127; RechtssatzJedenfalls dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht erster oder zweiter Instanz mit der Begründung, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen, anzufechten. EntscheidungstexteTE OGH 1986/12/16 1 Ob 684/86 Veröff: SZ 59/224 TE OGH 1987/01/15 6 Ob 698/86 Vgl; Veröff: RZ 1987/50 S 198 TE OGH 1999/03/30 3 Ob 336/98b TE OGH 2001/10/17 7 Ob 228/01g Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. (T1) Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T2) Beisatz: Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG schlechthin unanfechtbar wäre. (T1) Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T2) TE OGH 2001/09/25 1 Ob 216/01y Ähnlich; Beisatz: Mangels Rechtskraft seiner Bestellung zum Sachwalter ist dieser nicht befugt, namens der Betroffenen eine Löschungsklage gemäß § 61 Abs 1 GBG einzubringen. Dieser Mangel kann nachträglich saniert werden, weil eine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG sofort - also noch vor Eintritt der Rechtskraft - wirksam wird. (T3) Beisatz: Soweit § 249 Abs 2 AußStrG auch dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zubilligt, ist diese Legitimation auf seine eigenen Rechte und Pflichten beschränkt, also auf die Geltendmachung von Umständen, nach denen er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T4) Ähnlich; Beisatz: Mangels Rechtskraft seiner Bestellung zum Sachwalter ist dieser nicht befugt, namens der Betroffenen eine Löschungsklage gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG einzubringen. Dieser Mangel kann nachträglich saniert werden, weil eine Bestellung zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG sofort - also noch vor Eintritt der Rechtskraft - wirksam wird. (T3) Beisatz: Soweit Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG auch dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zubilligt, ist diese Legitimation auf seine eigenen Rechte und Pflichten beschränkt, also auf die Geltendmachung von Umständen, nach denen er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T4) TE OGH 2002/01/29 1 Ob 9/02h Beisatz: In jenem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kuratorsvorliegen, ist die für den Fall einer positiven Entscheidung in Aussicht genommene Person nicht vertretungsbefugt; sie wird es erst - und auch nur für den im Bestellungsbeschluss umschriebenen Bereich - mit wirksamer Bestellung. (T5); Beisatz: Gleiches muss für den noch nicht bzw nicht mehr wirksam bestellten Kurator gelten, der sich somit gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der erstgerichtliche Bestellungsbeschluss aufgehoben wurde, nicht namens der betroffenen Partei zur Wehr setzen kann. (T6) TE OGH 2003/05/27 10 Ob 17/03b Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. (T7); Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2005/10/06 6 Ob 201/05k Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T8); Veröff: SZ 2005/142 Vgl auch; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T8); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005/12/15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T9); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T10) Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T9); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T10) TE OGH 2006/03/07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T10 RechtssatznummerRS0006603

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.