RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008563 Entscheidungsdatum16.12.1986 Geschäftszahl1Ob684/86; 7Ob717/89; 2Ob513/90; 2Ob530/93; 5Ob23/97m; 1Ob216/01y (1Ob217/01w); 10Ob17/03b; 1Ob198/03d; 6Ob201/05k; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s; 3Ob109/09i; 1Ob83/11d; 6Ob95/12g; 8Ob117/20v NormAußStrG §249 Abs2; AußStrG §249 Abs3; AußStrG 2005 §127 RechtssatzDem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. Er kann also etwa geltend machen, dass er nicht zum Sachwalter zu bestellen gewesen wäre oder dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben worden sei. Nicht kann er hingegen geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-16 1 Ob 684/86 Veröff: SZ 59/224 TE OGH 1989-12-14 7 Ob 717/89 Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis solange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist. (T1)Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG hat eine eigene Rechtsmittelbefugnis solange seine Vertretungsmacht nicht erloschen ist. (T1) TE OGH 1990-01-31 2 Ob 513/90 nur: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter kommt nur insoweit Rechtsmittelbefugnis zu, als es sich um seine eigenen Rechte und Pflichten handelt und er persönlich durch die Bestellung beschwert sein kann. (T2) TE OGH 1993-05-13 2 Ob 530/93 TE OGH 1997-02-11 5 Ob 23/97m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem noch nicht rechtswirksam bestellten Sachwalter steht aber nicht das Recht zu, die Einstellung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters durch das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung anzufechten, es wäre doch ein Sachwalter zu bestellen. (T3) TE OGH 2001-09-25 1 Ob 216/01y nur T2; Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber will für sich persönlich das Recht auf Ausübung einer Sachwalterschaft erstreiten. Das Sachwalterrecht kann aber nicht dem Interesse eines bestimmten Rechtsanwalts an der Erschließung einer Einkommensquelle dienen. (T4) TE OGH 2003-05-27 10 Ob 17/03b Auch; nur T2; Beisatz: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Ein noch nicht rechtwirksam bestellter Sachwalter kann sich nur gegen "den Bestellungsbeschluss" - also offenkundig nur gegen die Heranziehung seiner Person als Sachwalter oder gegen eine sonstige Belastung seiner Rechtsstellung durch den erörterten Beschluss - zur Wehr setzen. Er kann hingegen nicht geltend machen, dass kein Grund zur Bestellung eines Sachwalters bestünde, weil die Frage, ob es der Bestellung eines Sachwalter bedarf, nicht von ihm zu beurteilen ist. (T5) TE OGH 2003-12-16 1 Ob 198/03d Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5 nur: Er ist vorher nicht berechtigt, für den Betroffenen einzuschreiten. Hier: Einer Zustellung des Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters an den bestellten Sachwalter bedarf es daher nicht. (T6) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 201/05k Vgl aber; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T7); Veröff: SZ 2005/142Vgl aber; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T7); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T8); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T9)Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T8); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T9) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2009-07-22 3 Ob 109/09i Vgl; Beisatz: Der Sachwalter ist legitimiert, im eigenen Namen ein Rechtsmittel zu erheben, wenn er - wie hier - geltend macht, dass der Umfang der ihm eingeräumten Rechte und Pflichten zu wenig deutlich beschrieben wurde. (T10) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 83/11d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-09-13 6 Ob 95/12g Beis wie T10; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn er sich gegen den Umfang seiner Bestellung richtet. (T11) TE OGH 2021-02-23 8 Ob 117/20v Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008563
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