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Europaius

4Ob175/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1986 Geschäftszahl4Ob175/85 NormArbVG §37 Abs1;

ArbVG §75;

ArbVG §120;

RechtssatzAuch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach §§ 120 ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach Paragraphen 120, ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.

EntscheidungstexteTE OGH 1986/12/16 4 Ob 175/85 Veröff: WBl 1987,102 = RdW 1987,267 RechtssatznummerRS0051057

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