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{'item': '5Ob27/86; 5Ob61/87; 5Ob89/88; 5Ob87/90; 5Ob101/90; 5Ob185/98m; 5Ob103/99d; 5Ob263/99h; 5Ob282/00g; 5Ob81/01z; 5Ob98/01z; 5Ob231/02k; 5Ob143/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083371 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl5Ob27/86; 5Ob61/87; 5Ob89/88; 5Ob87/90; 5Ob101/90; 5Ob185/98m; 5Ob103/99d; 5Ob263/99h; 5Ob282/00g; 5Ob81/01z; 5Ob98/01z; 5Ob231/02k; 5Ob143/07a; 5Ob246/09a; 5Ob50/18s; 5Ob135/21w; 5Ob220/22x; 5Ob160/22y; 4Ob235/22w; 10Ob25/23h; 5Ob15/24b; 3Ob218/24s NormWEG 1975 §24 Abs1 WEG 2002 §38 Abs1 RechtssatzDie Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.Die Generalklausel des Paragraph 24, Absatz eins, WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-16 5 Ob 27/86 Veröff: NZ 1987,106 (Hofmeister, 109) = MietSlg XXXVIII/56 TE OGH 1987-06-30 5 Ob 61/87 Veröff: WoBl 1988,96 (Call) TE OGH 1989-02-21 5 Ob 89/88 WoBl 1989,146 TE OGH 1990-10-23 5 Ob 87/90 Veröff: ImmZ 1991,270 = MietSlg XLII/32 TE OGH 1990-12-11 5 Ob 101/90 Veröff: EvBl 1991/68 S 314 = NZ 1992,135 = WoBl 1991,194 (Call) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 185/98m Auch TE OGH 1999-04-27 5 Ob 103/99d Auch; Beisatz: Nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkungen. (T1) TE OGH 1999-09-28 5 Ob 263/99h Auch TE OGH 2000-11-21 5 Ob 282/00g Beis wie T1 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 81/01z TE OGH 2001-09-04 5 Ob 98/01z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-12-03 5 Ob 231/02k Beis wie T1; Beisatz: Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in § 24 Abs 1 WEG 1975 (§ 38 Abs 1 WEG 2002) angeführt sind, betreffen. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Zu letzteren zählt jedenfalls nicht die Überwälzung des Risikos von Baumängeln, die nicht in die Ingerenz des Wohnungseigentumsbewerbers fallen. Dem Wohnungseigentumsbewerber bleibt aus dem Titel der Gewährleistung also ein verschuldensunabhängiger Verbesserungsanspruch bestehen. Die unüberschaubaren und gravierenden Folgen für einen derart Verzichtenden würden den Rahmen des Verkehrsüblichen verlassen und nicht nur eine unbillige, sondern auch eine jeder vernünftigen Interessensabwägung widersprechende Beschränkung der dem Wohnungseigentumsbewerber nach dem Gesetz zustehenden Rechte, wie sich in Paragraph 24, Absatz eins, WEG 1975 (Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002) angeführt sind, betreffen. (T2) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 143/07a Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist nicht nur auf neu errichtete Objekte anwendbar. (T3) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a Vgl TE OGH 2018-06-12 5 Ob 50/18s TE OGH 2021-08-30 5 Ob 135/21w TE OGH 2023-01-31 5 Ob 220/22x TE OGH 2023-04-18 5 Ob 160/22y TE OGH 2023-04-25 4 Ob 235/22w Beisatz: Hier: AGB-Klausel zu Wohnungsverkauf, in der Betriebsführungs-Contracting mit (konzernverbundene) Energieabgeber (Fernwärme) vorgegeben wird. (T4) TE OGH 2023-11-21 10 Ob 25/23h Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht einer Stadtgemeinde, das unbefristet für alle Arten der Veräußerung gelten soll. (T5) Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des § 38 Abs 1 WEG oder einer der Fallgruppen des § 38 Abs 1 WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T6)Beisatz: Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des Paragraph 38, Absatz eins, WEG oder einer der Fallgruppen des Paragraph 38, Absatz eins, WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. (T6) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 218/24s vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083371

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.