RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083513 Entscheidungsdatum16.12.1986 Geschäftszahl5Ob63/86; 5Ob464/97i; 5Ob183/09m; 5Ob124/11p NormWEG 1975 §17 Abs2; WEG 2002 §20 Abs3; WEG 2002 §34 RechtssatzZur Wahrung der Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer genügt es, wenn der Verwalter in der zu legenden Rechnung der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft nach Umsatzsteuerentlastung die durch den weiteren Leistungsaustausch anfallende Umsatzsteuer gesondert auswirft. Der Angabe der einzelnen Umsatzsteuerbelastung bei jeder Ausgabepost bedarf es nicht, weil sie aus dem Beleg ersichtlich sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-16 5 Ob 63/86 Veröff: ImmZ 1987,77 = MietSlg XXXVIII/57 TE OGH 1998-05-26 5 Ob 464/97i Beisatz: Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der für Leistungen an die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmen geltende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erbrachten Entgelte nach Nettoentgelt und Umsatzsteueranteil wird durch § 17 Abs 2 WEG iVm den §§ 1009 ff ABGB nicht begründet. Das Zurechtbestehen der aus den Belegen ersichtlichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellten und von dieser geleisteten umsatzsteuerbaren Entgelte ist Gegenstand der aufgrund der Rechnungslegung und der Belegeinsicht erfolgenden Auseinandersetzung zwischen Machthaber und Machtgeber. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Zahlungspflichten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer richtig entsprochen hat, ist aufgrund der Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt überprüfbar, somit anhand der Umsatzsteuererklärung auf dem Erlagschein und der jahresbezogenen Umsatzsteuererklärung. (T1)Beisatz: Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der für Leistungen an die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmen geltende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erbrachten Entgelte nach Nettoentgelt und Umsatzsteueranteil wird durch Paragraph 17, Absatz 2, WEG in Verbindung mit den Paragraphen 1009, ff ABGB nicht begründet. Das Zurechtbestehen der aus den Belegen ersichtlichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellten und von dieser geleisteten umsatzsteuerbaren Entgelte ist Gegenstand der aufgrund der Rechnungslegung und der Belegeinsicht erfolgenden Auseinandersetzung zwischen Machthaber und Machtgeber. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Zahlungspflichten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer richtig entsprochen hat, ist aufgrund der Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt überprüfbar, somit anhand der Umsatzsteuererklärung auf dem Erlagschein und der jahresbezogenen Umsatzsteuererklärung. (T1) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 183/09m Auch; Beisatz: Wenn die steuerpflichtigen Vorgänge kennzeichnet werden und für alle derselbe gilt, ist die Zusammenziehung der Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag nicht ausgeschlossen, da bei dieser Vorgangsweise ein Informationsdefizit für den einzelnen Wohnungseigenümer nicht zu erkennen ist. (T2); Bem: Mit Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Situation im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern. (T2) TE OGH 2011-12-13 5 Ob 124/11p Vgl; Beisatz: Auch die getrennte Anführung von Konten für die 10%igen Umsätze und die 20%igen Umsätze ist möglich. (T3)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.