OGH Rechtssatz RS0011283 (5Ob88/85 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011283 Entscheidungsdatum12.03.2026 Geschäftszahl5Ob88/85; 8Ob622/89; 10Ob2008/96h; 6Ob234/19h; 5Ob100/25d NormABGB §447 ABGB §914 IABGB §914 römisch eins MRG §15 MRG §16 Abs1 RechtssatzWird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der unbedingten Verpflichtung des Kautionsempfängers zur Rückzahlung des Kautionsbetrages. Solange der Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers aufschiebend bedingt ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben.
EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-16 5 Ob 88/85 Veröff: JBl 1987,248 = MietSlg 38/55 TE OGH 1989-07-20 8 Ob 622/89 nur: Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. (T1) Veröff: JBl 1990,380 = MietSlg 49/28 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2008/96h Vgl auch TE OGH 2020-01-23 6 Ob 234/19h vgl; nur: Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben. (T2) Anm: Veröff: SZ 2020/7Anmerkung, Veröff: SZ 2020/7 TE OGH 2026-03-12 5 Ob 100/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011283