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{'item': ['14Ob202/86 (14Ob203/86)', '1Ob31/94', '8ObS241/00z', '8ObA28/09i', '9ObA155/13d', '6Ob72/18h', '6Ob236/20d', '9Ob72/21k', '10Ob40/21m', '10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036765 Entscheidungsdatum16.12.1986 Geschäftszahl14Ob202/86 (14Ob203/86); 1Ob31/94; 8ObS241/00z; 8ObA28/09i; 9ObA155/13d; 6Ob72/18h; 6Ob236/20d; 9Ob72/21k; 10Ob40/21m; 10Ob29/21v; 6Ob29/22s NormZPO §190 A RechtssatzDas Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-16 14 Ob 202/86 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 31/94 TE OGH 2001-04-12 8 ObS 241/00z Beisatz: Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache. (T1) TE OGH 2010-01-28 8 ObA 28/09i Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T2) TE OGH 2013-12-19 9 ObA 155/13d TE OGH 2018-06-28 6 Ob 72/18h Vgl auch; Beisatz: Die Verhandlung ist, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben. Die Unterbrechung mus also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen. (T3) Beisatz: Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum. (T4)Beisatz: Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum. (T4) Veröff: SZ 2018/54 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 236/20d Vgl; Beisatz: Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. (T5)Vgl; Beisatz: Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. (T5) TE OGH 2022-04-27 9 Ob 72/21k TE OGH 2022-05-24 10 Ob 40/21m Beis wie T3 TE OGH 2022-05-24 10 Ob 29/21v TE OGH 2022-06-22 6 Ob 29/22s Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036765

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.