RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064598 Entscheidungsdatum17.12.1986 Geschäftszahl3Ob514/86; 7Ob730/87 (7Ob1512/88); 10Ob512/95; 6Ob2296/96g; 6Ob2341/96z; 6Ob2357/96b; 4Ob74/98f; 1Ob308/98w; 6Ob52/99m; 6Ob235/99y; 6Ob256/99m; 6Ob26/00t; 7Ob246/01d; 3Ob95/13m; 17Ob11/21y NormKO §30; KO §31 RechtssatzNur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 30, 31 KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam.Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. Eine Erklärung, das Pfandrecht des Beklagten "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach Paragraphen 30, 31, KO" anzufechten, ist daher als "salvatorische Klausel" unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-17 3 Ob 514/86 Veröff: ÖBA 1987,193 = RdW 1987,124 TE OGH 1988-03-24 7 Ob 730/87 Auch; nur: Nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe sind zu berücksichtigen. (T1) Veröff: ÖBA 1988,929 TE OGH 1995-12-12 10 Ob 512/95 Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Erstattung eines erschöpfenden Prozeßvorbringens ist die Verwendung der verba legalia nicht Voraussetzung. (T2) TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2296/96g Veröff: SZ 69/260 TE OGH 1996-12-05 6 Ob 2341/96z nur T1 TE OGH 1997-05-26 6 Ob 2357/96b TE OGH 1998-03-31 4 Ob 74/98f Auch; Beisatz: Die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 28ff KO" anzufechten, ist als "salvatorische Klausel" unwirksam. (T3)Auch; Beisatz: Die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach Paragraphen 28 f, f, KO" anzufechten, ist als "salvatorische Klausel" unwirksam. (T3) TE OGH 1999-08-27 1 Ob 308/98w nur T1 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 52/99m nur T1 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 235/99y Vgl; nur T1; Beisatz: Ficht der Masseverwalter die auf Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte Zahlung wegen Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise der Überschuldung der Gesellschaft mbH an (§ 31 KO), wurde der wesentliche Sachverhalt vorgebracht und der Einwand der Unschlüssigkeit der Klage geht ins Leere. (T4); Veröff: SZ 73/37Vgl; nur T1; Beisatz: Ficht der Masseverwalter die auf Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte Zahlung wegen Kenntnis oder Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise der Überschuldung der Gesellschaft mbH an (Paragraph 31, KO), wurde der wesentliche Sachverhalt vorgebracht und der Einwand der Unschlüssigkeit der Klage geht ins Leere. (T4); Veröff: SZ 73/37 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 256/99m nur T1; Beisatz: Solche hat die behauptungspflichtige und beweispflichtige Klägerin aufzuzeigen. (T5) TE OGH 2000-03-09 6 Ob 26/00t nur T1 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 246/01d nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 95/13m nur T1 TE OGH 2022-01-31 17 Ob 11/21y Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064598
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