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OGH Rechtssatz RS0092169 (13Os162/86)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092169 Entscheidungsdatum22.12.1986 Geschäftszahl13Os162/86; 15Os86/17m; 11Os45/20g NormStGB §63; StGB §64; StGB §65 RechtssatzDer Einleitungssatz des § 65 StGB stellt auf die Anwendbarkeit der §§ 63, 64 StGB auf die individuelle (Auslandstat) Tat ab, nicht aber auf die abstrakte "strafbare Handlung" (so auch 9 Os 130/86).Der Einleitungssatz des Paragraph 65, StGB stellt auf die Anwendbarkeit der Paragraphen 63, 64, StGB auf die individuelle (Auslandstat) Tat ab, nicht aber auf die abstrakte "strafbare Handlung" (so auch 9 Os 130/86).

EntscheidungstexteTE OGH 1986-12-22 13 Os 162/86 Veröff: SSt 57/96 = EvBl 1987/113 S 407 TE OGH 2017-09-19 15 Os 86/17m Vgl; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T1)Vgl; Beisatz: Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht. (T1) TE OGH 2020-05-08 11 Os 45/20g Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092169

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