RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057528 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl5Ob511/86; 6Ob724/87; 3Ob595/87 (3Ob596/87); 3Ob523/87; 6Ob551/88; 3Ob553/90; 8Ob611/92; 4Ob547/95; 7Ob381/97y; 1Ob94/99a; 5Ob134/01v (5Ob171/01k; 5Ob172/01g); 6Ob85/02x; 2Ob186/08d; 1Ob73/12k; 1Ob216/14t; 1Ob187/14b; 1Ob11/17z; 1Ob135/17k; 1Ob209/17t; 1Ob39/18v; 1Ob211/21t; 1Ob169/23v; 1Ob175/23a; 1Ob69/25s NormEheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzAlle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-13 5 Ob 511/86 TE OGH 1987-12-10 6 Ob 724/87 Beisatz: Hier: Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau. (T1) TE OGH 1988-03-02 3 Ob 595/87 TE OGH 1988-04-20 3 Ob 523/87 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 551/88 Vgl auch TE OGH 1990-11-28 3 Ob 553/90 Beisatz: Ohne daß es darauf ankäme, daß bei Einbeziehung in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand oder Arbeitsplätze gefährdet würden. (T2) TE OGH 1992-10-08 8 Ob 611/92 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 547/95 Veröff: SZ 68/127 TE OGH 1998-05-19 7 Ob 381/97y Auch; Beisatz: Das Gesetz enthält eine generalisierende Betrachtungsweise, sodaß es nicht darauf ankommt, ob bei Einbeziehung der dem Unternehmer gewidmeten Sachen in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand tatsächlich gefährdet würde (EFSlg 57.328). (T3) TE OGH 1999-04-27 1 Ob 94/99a TE OGH 2001-07-10 5 Ob 134/01v Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG), liegt darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden. Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar. (T4)Auch; Beisatz: Der Zweck der Regelung, dass Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG), liegt darin, den Bestand lebenskräftiger Unternehmen nicht durch die Aufteilung ihrer Substanz zu gefährden. Dieser Zweck wäre bei einem bereits stillgelegten Unternehmen nicht erreichbar. (T4) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x TE OGH 2008-11-27 2 Ob 186/08d Vgl auch TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 216/14t Auch TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b TE OGH 2017-03-29 1 Ob 11/17z Beisatz: Kredite, die der Finanzierung zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen (so schon 1 Ob 73/12k). (T5) Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die Entnahme ehelicher Ersparnisse zur Finanzierung der Ordination eines Ehegatten ist auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen. (T6)Beisatz: Hier: Im Hinblick auf die Entnahme ehelicher Ersparnisse zur Finanzierung der Ordination eines Ehegatten ist auf Paragraph 91, Absatz 2, EheG Bedacht zu nehmen. (T6) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 135/17k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T7) TE OGH 2017-12-15 1 Ob 209/17t Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; soferne es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T8)Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; soferne es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf Paragraph 91, Absatz 2, EheG Bedacht zu nehmen sein. (T8) TE OGH 2018-03-21 1 Ob 39/18v Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden. (T9) TE OGH 2021-12-14 1 Ob 211/21t TE OGH 2023-12-20 1 Ob 169/23v vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-01-23 1 Ob 175/23a Anm: Hier: Wertpapiere, die nach § 10 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 EStG (aus Erträgen einer Arztpraxis) angeschafft wurden.Anmerkung, Hier: Wertpapiere, die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, EStG (aus Erträgen einer Arztpraxis) angeschafft wurden. TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057528
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