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10Os117/86

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.01.1987 Geschäftszahl10Os117/86 NormStGB §156;

StGB §157;

StGB §161 Abs1 Satz2;

RechtssatzDie unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (§ 309 StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne § 156 StGB dem § 157 StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf § 161 Abs 1 zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des § 290 Abs 1 StPO wegen der gleichen Höhe der Strafdrohungen nicht näher erörtert.Die unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (Paragraph 309, StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne Paragraph 156, StGB dem Paragraph 157, StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf Paragraph 161, Absatz eins, zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des Paragraph 290, Absatz eins, StPO wegen der gleichen Höhe der Strafdrohungen nicht näher erörtert.

EntscheidungstexteTE OGH 1987/01/13 10 Os 117/86 RechtssatznummerRS0094625

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.