OGH Rechtssatz RS0050915 (14Ob223/86 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050915 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl14Ob223/86; 9ObA117/88; 9ObA285/01d; 9ObA83/07g; 8ObA12/25k NormArbVG §3 RechtssatzDie Frage, ob Sondervereinbarungen für den Arbeitnehmer im Sinne des § 3 ArbVG günstiger sind, kann nur nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung beurteilt werden. (Hier: Abfertigungsvereinbarung die einen erst durch nachfolgenden KollV entstehenden höheren Anspruch ausschließt.)Die Frage, ob Sondervereinbarungen für den Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 3, ArbVG günstiger sind, kann nur nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung beurteilt werden. (Hier: Abfertigungsvereinbarung die einen erst durch nachfolgenden KollV entstehenden höheren Anspruch ausschließt.) EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-13 14 Ob 223/86 Veröff: JBl 1987,538 TE OGH 1988-06-15 9 ObA 117/88 TE OGH 2002-01-23 9 ObA 285/01d Auch TE OGH 2008-08-20 9 ObA 83/07g nur: Die Frage, ob Sondervereinbarungen für den Arbeitnehmer günstiger sind, kann nur nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung beurteilt werden. (T1) TE OGH 2025-08-12 8 ObA 12/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050915