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{'item': ['1Ob41/86', '1Ob335/97i', '1Ob305/00k', '1Ob261/01s', '1Ob104/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008926 Entscheidungsdatum14.01.1987 Geschäftszahl1Ob41/86; 1Ob335/97i; 1Ob305/00k; 1Ob261/01s; 1Ob104/20f NormABGB §7;

§133

;

§134

;

§1451Rechtssatz

Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des

handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7

ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des

gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des

handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf Paragraph 7,

ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des

gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). VfGH vom 05.03.1976, A 4 - 10/75; Veröff: ZfV 1976,46 EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-14 1 Ob 41/86 Beisatz: Hinsichtl der im § 129 KFG 1967 geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen G vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. §§ 1333 und 1334

über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öff-rechtl Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das G nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl Erk 20.06.1975, A 6/74). Dies gilt nicht nur im Bereiche des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern allgemein (Verzugszinsen im öffentlichen Recht). (T1) Veröff: EvBl 1987/118 S 443Beisatz: Hinsichtl der im Paragraph 129, KFG 1967 geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen G vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. Paragraphen 1333 und 1334

über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öff-rechtl Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das G nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten vergleiche Erk 20.06.1975, A 6/74). Dies gilt nicht nur im Bereiche des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern allgemein (Verzugszinsen im öffentlichen Recht). (T1) Veröff: EvBl 1987/118 S 443 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 335/97i Beisatz: Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des

Anwendung fänden. (T2)Beisatz: Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG) erfüllt, wird der im Paragraph 31, Absatz 3, WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des

Anwendung fänden. (T2) TE OGH 2001-01-30 1 Ob 305/00k nur: Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7

ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des

gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). (T3) Beisatz: Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, verjähren nicht, weil dieses Gesetz - abgesehen von § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthält. (T4)nur: Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf Paragraph 7,

ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des

gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). (T3) Beisatz: Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, verjähren nicht, weil dieses Gesetz - abgesehen von Paragraph 137, Absatz 9, WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthält. (T4) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 261/01s Beis wie T4; Veröff: SZ 74/187 TE OGH 2020-06-24 1 Ob 104/20f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008926

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.