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{'item': ['1Ob679/86', '7Ob544/92', '8Ob25/97b', '1Ob79/00z', '9Ob56/11t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002715 Entscheidungsdatum14.01.1987 Geschäftszahl1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t NormABGB §1295 Ia9; ABGB §1299 A2; EO §143; EO §144; LBG ArtIII Z2; LBG §9 Abs1 Z2; RSchO §15 RechtssatzKein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105). EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-14 1 Ob 679/86 ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308 TE OGH 1992-04-23 7 Ob 544/92 VersR 1993,863 TE OGH 1997-06-12 8 Ob 25/97b Vgl auch TE OGH 2000-06-13 1 Ob 79/00z Abweichend; Beisatz: Seit dem am

  1. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T2); Veröff: SZ 73/96Abweichend; Beisatz: Seit dem am
  2. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach Paragraph 141, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des Paragraph 141, EO durch Artikel römisch drei, Ziffer 2, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T2); Veröff: SZ 73/96 TE OGH 2012-05-29 9 Ob 56/11t Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS
  3. (T3) Veröff: SZ 2012/58

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.