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{'item': ['6Ob698/86', '6Ob540/87', '1Ob607/87', '5Ob23/97m', '7Ob228/01g', '9Ob216/02h', '6Ob201/05k', '6Ob284/05s', '5Ob44/06s', '6Ob157/15d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008543 Entscheidungsdatum15.01.1987 Geschäftszahl6Ob698/86; 6Ob540/87; 1Ob607/87; 5Ob23/97m; 7Ob228/01g; 9Ob216/02h; 6Ob201/05k; 6Ob284/05s; 5Ob44/06s; 6Ob157/15d NormAußStrG §238 Abs1; AußStrG §243; AußStrG 2005 §127 RechtssatzDem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG berechtigt. Der Einstellungsabschluss nach § 243 AußStrG ist nach den allgemeinen Regelungen des Ersten Hauptstückes anfechtbar.Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. Er ist zum Rekurs gegen einen Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG berechtigt. Der Einstellungsabschluss nach Paragraph 243, AußStrG ist nach den allgemeinen Regelungen des Ersten Hauptstückes anfechtbar. EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-15 6 Ob 698/86 RZ 1987/50,198 TE OGH 1987-04-30 6 Ob 540/87 Vgl; Beisatz: Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T1) TE OGH 1987-06-10 1 Ob 607/87 Auch; nur: Dem für das Bestellungsverfahren bestellten einstweiligen Sachwalter kommt eine, zwar im Interesse des Betroffenen auszuübende, aber von dessen Verfahrensstellung unabhängige, selbstständige Verfahrensstellung zu. (T2) Beis wie T1 nur: Rekurs des einstweiligen Sachwalters gegen Sachwalterbestellungsbeschluss zulässig. (T3) = ÖA 1988,48 = SZ 60/103 TE OGH 1997-02-11 5 Ob 23/97m Vgl auch TE OGH 2001-10-17 7 Ob 228/01g Vgl auch TE OGH 2002-10-02 9 Ob 216/02h Vgl auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach § 238 Abs 2 AußStrG ist, wenn er nicht auch Verfahrenssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG ist, nicht berechtigt, im Verfahren für den Betroffenen aufzutreten, er hat auch keine Beteiligtenstellung wie der Verfahrenssachwalter. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der einstweilige Sachwalter nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG ist, wenn er nicht auch Verfahrenssachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG ist, nicht berechtigt, im Verfahren für den Betroffenen aufzutreten, er hat auch keine Beteiligtenstellung wie der Verfahrenssachwalter. (T4) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 201/05k Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T5); Veröff: SZ 2005/142Vgl auch; Beisatz: Paragraph 127, erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T5); Veröff: SZ 2005/142 TE OGH 2005-12-15 6 Ob 284/05s Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T6); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T7)Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T6); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des Paragraph 127, AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T7) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 44/06s Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-09-25 6 Ob 157/15d Auch; nur: Der Einstellungsbeschluss ist nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar. (T8) Beisatz: Anfechtungsberechtigt ist unter anderem auch die betroffene Person. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008543

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.