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{'item': '7Ob672/86; 7Ob669/87; 7Ob573/88; 1Ob687/90; 6Ob503/94; 2Ob586/95; 4Ob84/97z; 7Ob69/98t; 5Ob231/98a; 9Ob255/00s; 6Ob265/01s; 7Ob251/02s; 6Ob3

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010214 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob672/86; 7Ob669/87; 7Ob573/88; 1Ob687/90; 6Ob503/94; 2Ob586/95; 4Ob84/97z; 7Ob69/98t; 5Ob231/98a; 9Ob255/00s; 6Ob265/01s; 7Ob251/02s; 6Ob316/04w; 6Ob147/05v; 4Ob126/12a; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 5Ob242/12t; 9Ob40/18z; 6Ob150/22k; 3Ob142/22m; 4Ob61/23h; 5Ob96/24i; 9Ob53/25x NormABGB §330 ABGB §1437 RechtssatzBei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag darf nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als äquivalent angesehenen Genuss der Kaufsache gekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-15 7 Ob 672/86 Veröff: SZ 60/6 = EvBl 1987,116 S 438 = JBl 1987,513 = RdW 1987,325 TE OGH 1987-11-12 7 Ob 669/87 Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes gelten, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (Karollus) TE OGH 1988-06-30 7 Ob 573/88 Auch; Beisatz: Hier: Benützung des mangelhaften LKW's bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (T2) Veröff: SZ 61/162 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 687/90 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-10-27 6 Ob 503/94 TE OGH 1995-11-09 2 Ob 586/95 Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Nichtigkeit einer Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung haben die rechtsgrundlosen Benutzer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T3) TE OGH 1997-04-22 4 Ob 84/97z Vgl; nur: Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 70/69 TE OGH 1998-04-22 7 Ob 69/98t Vgl auch; nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rückabwicklung sind die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. (T5) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 231/98a nur T4; Beisatz: Da es auch bei der Enteignung um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht, sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. (T6) Veröff: SZ 71/162 TE OGH 2001-03-14 9 Ob 255/00s Auch; nur T4; Beis wie T1 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 265/01s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-11-13 7 Ob 251/02s Vgl auch TE OGH 2005-02-17 6 Ob 316/04w Beis wie T1 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 147/05v Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T7) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 126/12a Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (§ 25 ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8)Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (Paragraph 25, ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 150/12p Vgl; Auch Beis wie T8 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 2/13t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 242/12t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2018-10-02 9 Ob 40/18z nur T4; Veröff: SZ 2018/79 TE OGH 2023-06-27 6 Ob 150/22k Beisatz: Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache – wie dies bei Kraftfahrzeugen angenommen wird – einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt. Solche Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden (T9) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 142/22m TE OGH 2024-01-25 4 Ob 61/23h Beisatz wie T9: Hier: Die Bereicherung des Verkäufers kann nur so lange bestehen, als ihm der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht, mit anderen Worten nicht zurückgezahlt wurde. (T10) Beisatz: Es bedarf konkreten Vorbringens, wann die Bereicherung weggefallen ist bzw zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. (T11) TE OGH 2024-08-30 5 Ob 96/24i Beisatz: Hier: Verzinsung des nach erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Wohnung und einen Abstellplatz zurückzuerstattenden Kaufpreises. (T12) TE OGH 2026-03-18 9 Ob 53/25x Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010214

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