← Österreich

{'item': '8Ob515/87; 5Ob593/88; 2Ob264/98g; 1Ob266/98v; 8Ob143/99h; 3Ob256/00v; 7Ob183/01m; 7Ob56/03s; 7Ob306/03f; 3Ob175/09w; 6Ob225/09w; 6Ob24/10p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044054 Entscheidungsdatum20.02.2026 Geschäftszahl8Ob515/87; 5Ob593/88; 2Ob264/98g; 1Ob266/98v; 8Ob143/99h; 3Ob256/00v; 7Ob183/01m; 7Ob56/03s; 7Ob306/03f; 3Ob175/09w; 6Ob225/09w; 6Ob24/10p; 10Ob70/16s; 1Ob154/24i; 4Ob15/26y NormZPO §507 Abs1 ZPO §523 ZPO §528 Abs2 J RechtssatzDer Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.Der Sinn der im Paragraph 528, Absatz 2, ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte. EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-22 8 Ob 515/87 TE OGH 1988-09-06 5 Ob 593/88 TE OGH 1998-10-15 2 Ob 264/98g Vgl auch TE OGH 1998-11-24 1 Ob 266/98v Auch TE OGH 1999-11-25 8 Ob 143/99h TE OGH 2000-10-25 3 Ob 256/00v Auch; Beisatz: Dies gilt nicht für volle Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht. (T1) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 183/01m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-04-02 7 Ob 56/03s Auch TE OGH 2004-02-13 7 Ob 306/03f Auch TE OGH 2009-08-26 3 Ob 175/09w Vgl; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Rekurs als „Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig. (T2); Beisatz: Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs" handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an. (T3)Vgl; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Rekurs als „Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des Paragraph 528, ZPO zulässig. (T2); Beisatz: Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs" handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an. (T3) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 225/09w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-18 6 Ob 24/10p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-11-11 10 Ob 70/16s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 154/24i Beisatz: Hier: Rekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil das Rekursgericht den Revisionsrekurs in einer Verfahrenshilfesache zu Recht aufgrund § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurückgewiesen hat. (T4)Beisatz: Hier: Rekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt, weil das Rekursgericht den Revisionsrekurs in einer Verfahrenshilfesache zu Recht aufgrund Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zurückgewiesen hat. (T4) TE OGH 2026-02-20 4 Ob 15/26y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044054

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.