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{'item': ['12Os158/86', '10Os31/87', '10Os46/87', '9Os164/86', '13Os55/97']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.01.1987 Geschäftszahl12Os158/86; 10Os31/87; 10Os46/87; 9Os164/86; 13Os55/97 NormABGB §452a; RechtssatzZum "Anvertrauen" durch Pfandrechtsbegründung: Ist eine beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (§ 451 ABGB) unwirksam, so scheidet eine Veruntreuung (durch den Pfandbesteller) nach § 133 StGB aus (vgl SSt 25/43; EvBl 1967/357); ein Pfandrecht, das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, kann auch keine gemäß § 133 StGB schutzwürdige Position begründen. = LSK 1987/40 Für eine Pfandrechtsbegründung in Form der Übergabe durch Zeichen (§ 452 ABGB) genügen als Zeichen nur solche, aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Mißdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Hinterseite von Weinfässern).Zum "Anvertrauen" durch Pfandrechtsbegründung: Ist eine beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (Paragraph 451, ABGB) unwirksam, so scheidet eine Veruntreuung (durch den Pfandbesteller) nach Paragraph 133, StGB aus vergleiche SSt 25/43; EvBl 1967/357); ein Pfandrecht, das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, kann auch keine gemäß Paragraph 133, StGB schutzwürdige Position begründen. = LSK 1987/40 Für eine Pfandrechtsbegründung in Form der Übergabe durch Zeichen (Paragraph 452, ABGB) genügen als Zeichen nur solche, aus denen jedermann, das ist jeder Interessent, der die Kreditwürdigkeit prüfen will oder im Rang nachfolgt, sowie das nachprüfende Gericht, die Verpfändung leicht erfahren kann. Sie müssen demnach die Verpfändung nachträglich leicht und sicher feststellen lassen, es darf keine Gefahr von Verschleierung und Mißdeutung bestehen (hier fraglich bei Bezettelung auf der Hinterseite von Weinfässern). EntscheidungstexteTE OGH 1987/01/22 12 Os 158/86 EvBl 1987/172 S 626 = SSt 58/4 TE OGH 1987/03/24 10 Os 31/87 Vgl auch: nur: Zum " Anvertrauen " durch Pfandrechtsbegründung: Ist eine beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (§ 451 ABGB) unwirksam, so scheidet eine Veruntreuung (durch den Pfandbesteller) nach § 133 StGB aus (vgl SSt 25/43; EvBl 1967/357); ein Pfandrecht, das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, kann auch keine gemäß § 133 StGB schutzwürdige Position begründen. (T1); = SSt 58/16 Vgl auch: nur: Zum " Anvertrauen " durch Pfandrechtsbegründung: Ist eine beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (Paragraph 451, ABGB) unwirksam, so scheidet eine Veruntreuung (durch den Pfandbesteller) nach Paragraph 133, StGB aus vergleiche SSt 25/43; EvBl 1967/357); ein Pfandrecht, das zivilrechtlich gar nicht entstanden ist, kann auch keine gemäß Paragraph 133, StGB schutzwürdige Position begründen. (T1); = SSt 58/16 TE OGH 1987/09/01 10 Os 46/87 Vgl auch; nur T1; = SSt 58/64 TE OGH 1987/12/16 9 Os 164/86 Vgl auch; nur T1: Beisatz: Hier: Sicherungseigentum. (T2) TE OGH 1997/10/15 13 Os 55/97 Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0011404

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.