RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077356 Entscheidungsdatum27.01.1987 Geschäftszahl14Ob180/86; 9ObA345/89; 9ObA252/92; 6Ob88/01m; 2Ob24/05a; 3Ob230/05b; 3Ob24/06k; 9ObA65/11s; 2Ob9/19s NormIPRG §44 RechtssatzDas IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen.Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (Paragraph eins, Absatz eins,). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-27 14 Ob 180/86 Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = IPRax 1988,360 (Rebhahm, 368) = ZAS 1988,56 (Hoyer) = Arb 10623 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 345/89 Veröff: JBl 1990,671 = RdW 1990,454 = ZAS 1991,196 (Hoyer) = ecolex 1990,501 = Arb 10840 TE OGH 1992-10-21 9 ObA 252/92 Beisatz: Eingriffsnormen in diesem Sinne sind die Bestimmungen des KautionsschutzG. (T1) Veröff: SZ 65/135 = EvBl 1993/144 S 595 = Arb 11048 TE OGH 2001-06-21 6 Ob 88/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsprivileg des § 333 ASVG als arbeitsrechtliche Eingriffsnorm. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG als arbeitsrechtliche Eingriffsnorm. (T2) TE OGH 2005-05-12 2 Ob 24/05a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des § 333 ASVG unberührt. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des Paragraph 333, ASVG unberührt. (T3) Veröff: SZ 2005/75 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 230/05b Vgl auch; Beisatz: § 5j KSchG ist eine Eingriffsnorm. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 5 j, KSchG ist eine Eingriffsnorm. (T4) Veröff: SZ 2006/41 TE OGH 2006-10-19 3 Ob 24/06k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-09-16 9 ObA 65/11s Vgl TE OGH 2019-09-19 2 Ob 9/19s Beisatz: Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2019/85Beisatz: Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Artikel 85, Absatz 2, der Koordinierungs-VO 883 aus 2004, ist die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2019/85 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077356
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