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{'item': '1Ob709/86; 1Ob24/87; 4Ob535/88; Bsw22520/93; Bsw45508/99; Bsw44009/05; Bsw23279/14; Bsw6281/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw18052/11'}

RIS Dokument GerichtOGH; AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074624 Entscheidungsdatum31.01.2019 Geschäftszahl1Ob709/86; 1Ob24/87; 4Ob535/88; Bsw22520/93; Bsw45508/99; Bsw44009/05; Bsw23279/14; Bsw6281/13; Bsw10211/12 (Bsw27505/14); Bsw18052/11 NormMRK Art5 Abs1 lite III4g MRK Art5 Abs4 IV4a RechtssatzDen nationalen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen, wenn sie die Einweisung einer Person als geisteskrank verfügen, weil sie dabei in erster Linie Beweise zu bewerten haben. Es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein; die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sein, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen und diese darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht. EntscheidungstexteTE OGH; AUSL EGMR 1987-01-28 1 Ob 709/86 Veröff: SZ 60/12 = NZ 1988,78 TE OGH 1987-09-02 1 Ob 24/87 Veröff: SZ 60/155 TE OGH 1988-05-10 4 Ob 535/88 Veröff: ÖA 1989,169 TE AUSL EGMR 1997-10-24 Bsw 22520/93 Vgl; nur: Es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein; die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sein, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen und diese darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht. (T1); Beisatz: Die Feststellung, dass die Geisteskrankheit, die die Einweisung eines Beschwerdeführers rechtfertigte, nicht mehr bestehe, muss nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des Beschwerdeführers ohne Auflagen führen. Dies würde den Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit in bedenklicher Weise einschränken. Insofern kann in Einzelfällen die Entlassung auch unter Bedingungen und Auflagen ausgesprochen sowie unter gewissen Umständen auch aufgeschoben werden. Wesentlich ist, dass die Aufschiebung der Entlassung nicht grundlos erfolgt. Die Verlängerung einer Anhaltung nach Wegfall der Geisteskrankheit verletzt jedoch Art 5 Abs 1 MRK, wenn die Anhaltung nur deshalb fortgesetzt wird, weil die zuständige Behörde keine konkreten Maßnahmen für die Beschaffung eines notwendigen Heimplatzes setzen kann. (Johnson gegen das Vereinigte Königreich). (T2); Veröff: NL 1997,272Vgl; nur: Es müssen aber drei Minimalvoraussetzungen für die Einweisung gegeben sein; die Geisteskrankheit muß überzeugend dargelegt worden sein, sie muß von ihrer Art und ihrem Schweregrad her die Einweisung rechtfertigen und diese darf nicht länger ausgedehnt werden, als die Geisteskrankheit besteht. (T1); Beisatz: Die Feststellung, dass die Geisteskrankheit, die die Einweisung eines Beschwerdeführers rechtfertigte, nicht mehr bestehe, muss nicht automatisch zur sofortigen Freilassung des Beschwerdeführers ohne Auflagen führen. Dies würde den Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit in bedenklicher Weise einschränken. Insofern kann in Einzelfällen die Entlassung auch unter Bedingungen und Auflagen ausgesprochen sowie unter gewissen Umständen auch aufgeschoben werden. Wesentlich ist, dass die Aufschiebung der Entlassung nicht grundlos erfolgt. Die Verlängerung einer Anhaltung nach Wegfall der Geisteskrankheit verletzt jedoch Artikel 5, Absatz eins, MRK, wenn die Anhaltung nur deshalb fortgesetzt wird, weil die zuständige Behörde keine konkreten Maßnahmen für die Beschaffung eines notwendigen Heimplatzes setzen kann. (Johnson gegen das Vereinigte Königreich). (T2); Veröff: NL 1997,272 TE AUSL EGMR 2004-10-05 Bsw 45508/99 Vgl; nur T1; Veröff: NL 2004,231 TE AUSL EGMR 2008-03-27 Bsw 44009/05 nur T1; Veröff: NL 2008,79 TE AUSL EGMR 2016-01-07 Bsw 23279/14 Auch; Veröff: NL 2016,30 TE AUSL EGMR 2016-06-02 Bsw 6281/13 nur T1; Veröff: NL 2016,223 TE AUSL 2018-12-04 Bsw 10211/12 Anm: Veröff: NL 2018,526Anmerkung, Veröff: NL 2018,526 TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074624

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.