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OGH Rechtssatz RS0011292 (3Ob624/86 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011292 Entscheidungsdatum21.03.2023 Geschäftszahl3Ob624/86; 1Ob507/93; 10Ob2008/96h; 6Ob129/97g; 3Ob2432/96k; 9Ob48/17z; 2Ob36/23t NormABGB §447 ABGB §1111 A ABGB §1369 RechtssatzZur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1987-01-28 3 Ob 624/86 SZ 60/15 = MietSlg 39/9 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 507/93 Vgl auch; Beisatz: Beweispflicht des Kautionsempfängers, daß noch gesicherte Forderungen bestehen oder doch noch weitere Forderungen entstehen könnten. (T1) TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2008/96h TE OGH 1997-04-24 6 Ob 129/97g TE OGH 1997-04-23 3 Ob 2432/96k TE OGH 2017-10-30 9 Ob 48/17z TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T2) Beisatz: Unzulässigkeit einer Klausel, aus der nicht eindeutig hervorging, ob die vorgesehene Rückstellungsfrist ab Beendigung des Mietverhältnisses oder etwa dem Zeitpunkt des (Nicht-)Feststehens einer Forderung gegen den Mieter zu laufen beginnt, und unklar blieb, wann bzw unter welchen Voraussetzungen feststeht, dass dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen bzw welche Forderungen davon umfasst sind. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011292

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.