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{'item': ['9Os5/87', '14Os147/87', '14Os60/94 (14Os61/94)', '11Os119/95 (11Os120/95)', '14Os132/02', '12Os140/06i', '11Os104/04', '11Os51/11a', '12Os5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098251 Entscheidungsdatum11.02.1987 Geschäftszahl9Os5/87; 14Os147/87; 14Os60/94 (14Os61/94); 11Os119/95 (11Os120/95); 14Os132/02; 12Os140/06i; 11Os104/04; 11Os51/11a; 12Os53/11b; 15Ns7/19a; 11Os79/22k NormStPO §240a; StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzWegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren.Wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240, a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. Die Unterlassung der Beurkundung (Paragraph 240, a Absatz 3, StPO) einer Beeidigung steht ebensowenig unter Nichtigkeitssanktion wie ein bloß mangelhafter Hinweis auf eine solche in einem früheren Verfahren. EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-11 9 Os 5/87 TE OGH 1987-10-21 14 Os 147/87 TE OGH 1994-06-21 14 Os 60/94 TE OGH 1995-08-22 11 Os 119/95 Vgl auch TE OGH 2002-12-03 14 Os 132/02 Vgl auch; nur: Wegen Verletzung der Vorschrift des § 240 a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. (T1)Vgl auch; nur: Wegen Verletzung der Vorschrift des Paragraph 240, a StPO liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind. (T1) TE OGH 2007-01-25 12 Os 140/06i Auch; nur: Die Unterlassung der Beurkundung (§ 240 a Abs 3 StPO) einer Beeidigung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2); Beisatz: Hier: § 305 Abs 1 StPO, fehlerhafte Beurkundung. (T3)Auch; nur: Die Unterlassung der Beurkundung (Paragraph 240, a Absatz 3, StPO) einer Beeidigung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 305, Absatz eins, StPO, fehlerhafte Beurkundung. (T3) TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; nur T1; Beisatz: Die unterbliebene Schöffenbeeidigung in vorangegangenen Hauptverhandlungen begründet keine Nichtigkeit, wenn die Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Beeidigung der Schöffen in der gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Die unterbliebene Schöffenbeeidigung in vorangegangenen Hauptverhandlungen begründet keine Nichtigkeit, wenn die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wird. (T4); Beisatz: Hier: Beeidigung der Schöffen in der gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung. (T5) TE OGH 2011-06-30 11 Os 51/11a Auch TE OGH 2011-07-07 12 Os 53/11b TE OGH 2019-04-10 15 Ns 7/19a Vgl; Beisatz: Das Gesetz verlangt bloß die einmalige Beeidigung der Schöffen pro Kalenderjahr. (T6) Beisatz: Diese gilt nicht bloß für das Verfahren, in dem sie beeidet wurden, sondern auch für alle weiteren Verfahren, an denen sie als Laienrichter in Strafsachen im betreffenden Kalenderjahr teilnehmen. (T7) TE OGH 2022-09-27 11 Os 79/22k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098251

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.