RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100103 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl10Os7/87 (10Os13/87); 15Os153/96 (15Os183/96); 12Os51/02; 14Os187/08v; 15Os6/12i (15Os7/12m; 15Os8/12h); 15Os150/15w; 14Os4/16v; 12Os55/18g (12Os69/18s); 15Os109/18w; 15Os97/19g; 11Os161/19i; 11Os47/20a; 13Os82/22s; 13Os29/24z; 11Os65/24d; 13Os105/25b NormStPO §285a Z1 Rechtssatz
- Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich.
- Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht.
- Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich.
- Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen Paragraph 3, StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-17 10 Os 7/87 TE OGH 1996-12-05 15 Os 153/96 nur:
- Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen § 3 StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T1)nur:
- Ein Motivirrtum ist für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruht, wie etwa auf einer (gegen Paragraph 3, StPO verstoßenden) - allenfalls mittelbaren - unrichtigen Information über Inhalt, Voraussetzungen oder (mögliche) Folgen einer Rechtsmittelerklärung (hier: über das Recht auf Inanspruchnahme kostenloser Verteidigung im Rechtsmittelverfahren). Nicht auf einem Fehler des Gerichts beruhende Fehlinformationen des Angeklagte durch den Verteidiger beeinträchtigten daher die Wirksamkeit einer darauf zurückführenden Rechtsmittelerklärung nicht. (T1) TE OGH 2002-06-26 12 Os 51/02 Auch; nur: Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe eines Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretionsunfähigkeit oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit seines Verzichts beeinträchtigen könnte, sind Ermittlungen darüber erforderlich. (T2) TE OGH 2009-02-17 14 Os 187/08v nur T2 TE OGH 2012-02-29 15 Os 6/12i Vgl auch TE OGH 2015-12-09 15 Os 150/15w Auch TE OGH 2016-03-08 14 Os 4/16v Auch TE OGH 2018-07-05 12 Os 55/18g Vgl TE OGH 2018-09-26 15 Os 109/18w Auch TE OGH 2019-09-11 15 Os 97/19g Vgl; Beisatz: Ein – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite oder die Widerrufbarkeit) ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich. (T3) TE OGH 2020-02-18 11 Os 161/19i TE OGH 2020-09-15 11 Os 47/20a Vgl; Beisatz: Hier: unbeachtlicher) Motivirrtum, aus dem die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bei berichtigungsfähiger Fehldarstellung der Strafhöhe im Hauptverhandlungsprotokoll und der Urteilsausfertigung zurückgezogen wurde. (T4) TE OGH 2022-10-19 13 Os 82/22s Vgl; Beis nur wie T3 TE OGH 2024-05-22 13 Os 29/24z vgl; nur T3 TE OGH 2024-07-17 11 Os 65/24d vgl; nur T2 TE OGH 2025-10-15 13 Os 105/25b vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100103