RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.02.1987 Geschäftszahl14Ob211/86 (14Ob212/86); 9ObA228/99s NormKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnIII Z1; RechtssatzDer Zweck der Norm des § 9 III Z 1 KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. Dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers steht nämlich ein ebenfalls beachtliches wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, im Vertrauen auf die vom Arbeitgeber getroffene Wahl für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses für seine Unterbringung am Arbeitsort wirtschaftlich zu disponieren und sich darauf einzurichten.Der Zweck der Norm des Paragraph 9, römisch drei Ziffer eins, KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. Dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers steht nämlich ein ebenfalls beachtliches wirtschaftliches Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, im Vertrauen auf die vom Arbeitgeber getroffene Wahl für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses für seine Unterbringung am Arbeitsort wirtschaftlich zu disponieren und sich darauf einzurichten. EntscheidungstexteTE OGH 1987/02/17 14 Ob 211/86 Veröff: DRdA 1990,60 (W Löffler) = ZAS 1990,201 (Schima) TE OGH 1999/10/13 9 ObA 228/99s Auch; nur: Der Zweck der Norm des § 9 III Z 1 KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. (T1) Beisatz: Beim Übernachtungsgeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, die nicht zum Entgelt zählt. (T2) Auch; nur: Der Zweck der Norm des Paragraph 9, römisch drei Ziffer eins, KollV besteht darin, einem Arbeitnehmer, dem eine tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort nicht zugemutet werden kann, die ihn treffende wirtschaftliche Last, Aufwendungen für die Übernachtung am Arbeitsort erbringen zu müssen, abzunehmen oder wenigstens zu erleichtern. Diesem Zweck dient sowohl die Bereitstellung einer Unterkunft als auch die Zahlung eines Übernachtungsgeldes. (T1) Beisatz: Beim Übernachtungsgeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, die nicht zum Entgelt zählt. (T2) RechtssatznummerRS0064206
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.