RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028687 Entscheidungsdatum17.02.1987 Geschäftszahl14Ob215/86; 9ObA103/87; 9ObA94/89; 9ObA319/89; 9ObA50/94; 9ObA22/03f; 9ObA112/05v; 9ObA42/05z; 9ObA3/08v; 9ObA50/15s NormAngG §26 II2 RechtssatzAuch für den Austritt gilt der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung. EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-17 14 Ob 215/86 TE OGH 1987-11-18 9 ObA 103/87 Vgl auch; Beisatz: Es kann der Arbeitnehmer aber (hier: wegen des auf die Kürzung ihrer Ansprüche abzielenden Verhaltens ihrer Vorgesetzten) nicht verwehrt werden, sich schon zur Verfassung der Austrittserklärung eines Rechtsbeistandes zu versichern; dies ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Austrittes entsprechend zu berücksichtigen (Hier: § 84 GewO 1859). (T1)Vgl auch; Beisatz: Es kann der Arbeitnehmer aber (hier: wegen des auf die Kürzung ihrer Ansprüche abzielenden Verhaltens ihrer Vorgesetzten) nicht verwehrt werden, sich schon zur Verfassung der Austrittserklärung eines Rechtsbeistandes zu versichern; dies ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Austrittes entsprechend zu berücksichtigen (Hier: Paragraph 84, GewO 1859). (T1) Veröff: WBl 1988,161 TE OGH 1989-06-14 9 ObA 94/89 Vgl auch TE OGH 1990-01-17 9 ObA 319/89 Beisatz: Durch Zuwarten verliert der Dienstnehmer sein Recht, den Austritt geltend zu machen. Grundgedanke dieses Prinzips ist letztlich, dass derjenige, der einen wichtigen Grund gesetzt hat, sich möglichst bald über die Rechtsfolgen im klaren sein soll. Der Verlust des Rechtes zur sofortigen Auflösung wird durch die Unzumutbarkeit einer auch bloß kurzfristigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. (T2) TE OGH 1994-04-06 9 ObA 50/94 Beisatz: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung, wenn er nicht mit den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebserfordernissen in Widerspruch geraten soll. (T3) TE OGH 2003-06-04 9 ObA 22/03f Beisatz: Die (wenn auch inklusive Wochenende) sechs Tage nach Setzung des Austrittsgrundes abgegebene Austrittserklärung muss im Allgemeinen jedenfalls dann als verspätet angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des als Austrittsgrund gewerteten Ereignisses zum Austritt entschlossen ist, keine Notwendigkeit für Erhebungen über das Vorliegen des Grundes besteht und der Arbeitnehmer vor Abgabe der Austrittserklärung keinerlei Andeutungen gegenüber seinem Arbeitgeber macht, sich zu überlegen, rechtliche Konsequenzen aus dem die Austrittsabsicht auslösenden Ereignis zu ziehen. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich über die Rechtsfolgen des Austritts und über die Formulierung des Austrittsschreibens rechtlich beraten zu lassen. (T4) TE OGH 2005-08-03 9 ObA 112/05v Auch; Beis wie T3 nur: Dieser Rechtsgrundsatz darf jedoch nicht überspitzt werden und bedarf einer verständnisvollen Anwendung. (T5) Beisatz: Die von sexueller Belästigung Betroffenen sind häufig erst nach längerer Zeit in der Lage, sich zu artikulieren. Diese psychische Ausnahmesituation ist bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des vorzeitigen Austritts aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen (hier: Rechtzeitigkeit bejaht bei Austritt rund zweieinhalb Wochen nach dem letzten Vorfall). (T6) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 42/05z Beis wie T3; Beisatz: Rechtzeitigkeit des Austritts des Trainers eines Fußball-Erstligaklubs. (T7) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 3/08v Beisatz: Der rechtsunkundigen Arbeitnehmerin muss auch eine entsprechende Frist für Überlegung und Auskunftseinholung gewährt werden. (T8) TE OGH 2015-05-28 9 ObA 50/15s Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028687
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.