RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094510 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl10Os180/86; 11Os91/91; 15Os142/93; 11Os158/93; 15Os130/95; 15Os52/04; 13Os123/07y; 14Os46/08h; 11Os54/08p; 12Os93/09g; 11Os85/10z; 12Os71/17h; 14Os139/21d; 15Os8/26d NormStGB §147 Abs1 Z1 RechtssatzBeim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag auch dieser vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1987-02-24 10 Os 180/86 Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536 TE OGH 1991-09-17 11 Os 91/91 TE OGH 1993-11-18 15 Os 142/93 TE OGH 1993-12-14 11 Os 158/93 Veröff: JBl 1995,63 TE OGH 1995-10-12 15 Os 130/95 TE OGH 2004-08-11 15 Os 52/04 nur: Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1) TE OGH 2007-11-07 13 Os 123/07y Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T2); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T3); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T4)Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T2); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T3); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T4) TE OGH 2008-05-13 14 Os 46/08h Beis wie T2; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) wird eine Urkunde iSd Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (T5) TE OGH 2008-05-27 11 Os 54/08p Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7) TE OGH 2009-08-27 12 Os 93/09g Vgl auch TE OGH 2010-08-17 11 Os 85/10z Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-18 12 Os 71/17h Auch TE OGH 2022-03-30 14 Os 139/21d Vgl TE OGH 2026-03-25 15 Os 8/26d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094510
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